30.06.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Die Finanzverwaltung zeigte zunächst mit der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt sein Einvernehmen mit dieser Rechtsauffassung. Bereits durch die Veröffentlichung sind die Finanzämter letztlich angewiesen, die Urteilsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nun geht das Bundesfinanzministerium jedoch einen entscheidenden Schritt weiter. Mit Schreiben vom 13.5.2015 (Az. IV C 6 - S 2130/15/10001, DStR 2015, 1175) antwortete es auf eine Anfrage der Bundesarchitektenkammer. Demnach soll die Gerichtsentscheidung sowohl auf Abschlagszahlungen nach der aktuellen Fassung der HOAI anzuwenden sein, als auch für andere Abschlagszahlungen bei Werkverträgen gemäß § 632a BGB gelten. Die Rechtsauffassung sei für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23.12.2014 beginnen. Zur Vermeidung von Härten könne der aus der erstmaligen Anwendung resultierende Gewinn gleichmäßig auf drei Jahre verteilt und dementsprechend versteuert werden.
„Letztlich würde dies bedeuten, dass sowohl Bauunternehmer, Handwerker, Maschinenbauer als auch zahlreiche Dienstleister und viele andere Unternehmer bereits mit Inrechnungstellung einer Abschlagzahlung einen entsprechenden Gewinn realisieren würden und diesen zu versteuern hätten. Damit würde der wirtschaftliche Zweck von Abschlagszahlungen, die erforderlichen Vorleistungen des Unternehmers zu finanzieren, konterkariert“, erläutert Dr. Christoph Eppinger, Wirtschaftsprüfer und Partner bei Ebner Stolz in Stuttgart.
„Darüber hinaus widerspricht diese Sichtweise aber auch einem der zentralen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach deutschen Rechnungslegungsvorgaben, dem Realisationsprinzip“, führt Dr. Eppinger weiter aus. Als Gewinn soll nur das ausgewiesen werden dürfen, was auf Grund der Abnahme des erbrachten Werks und damit des Gefahrenübergangs auf den Auftraggeber sicher realisiert wurde. „Bei Abschlagszahlungen besteht naturgemäß regelmäßig eine erhebliche Unsicherheit nach oben und nach unten, ob ein Ertrag tatsächlich in diesem Umfang erzielt werden kann. Es droht damit der Ausweis von Scheingewinnen - und wegen der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Rechnungslegung für die Besteuerung auch die Gefahr, dass auf solche Scheingewinne Steuern zu zahlen sind“, erklärt Dr. Eppinger.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat bereits zum Urteil des Bundesfinanzhofs letzten Jahres deutlich gemacht, dass es dieser Sichtweise aus handelsrechtlicher Sicht nicht folgt. Zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums liegen bereits zahlreiche Anfragen von Wirtschaftsverbänden vor, die zu einer Klarstellung in dieser letztlich alle Wirtschaftsbereiche betreffenden Frage auffordern.
Für Unternehmen wird die Lage auch dadurch nicht klarer, dass bislang kein allgemeines Schreiben des Bundesfinanzministeriums ergangen ist. Das Ministerium antwortete bislang vielmehr nur auf die Anfragen einzelner Verbände.
„Es bleibt der dringende Aufruf an die Finanzverwaltung, den Grundsatz der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Gewinnermittlung für die steuerliche Gewinnermittlung weiterhin zu berücksichtigen und dementsprechend erst dann von einer Gewinnrealisation auszugehen, wenn dies auch handelsrechtlich vorgesehen ist. Andernfalls müssten Unternehmer auf Gewinne Steuern zahlen, die sie handelsrechtlich noch nicht ausweisen dürften - das wirtschaftlich zu schultern, dürfte nicht jedem gelingen. Aus fiskalischen Interessen zentrale Grundsätze des Handelsrechts außer Acht zu lassen, birgt jedenfalls die Gefahr, dass bald auch der Fiskus „Scheingewinne“ ausweist und dabei einige Unternehmer über das hinaus belastet, was sie angesichts ihrer realen Ertragslage schultern können“, resümiert Dr. Eppinger. Eine kurzfristige Klarstellung ist deshalb dringend erforderlich!
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?