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Gesetzgeber darf Privatvermögen von Erben verschonen

05.05.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V..

In der Debatte um die Erbschaftsteuerreform hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) jetzt ein neues Gutachten vorgestellt. Es belegt, dass es nicht zwingend erforderlich ist, das Privatvermögen der Erben in die Bedürfnisprüfung einzubeziehen, und beschreibt verfassungsrechtliche Probleme.

Im Rahmen eines Pressegesprächs skizzierte DIHK-Präsident Eric Schweitzer heute in Berlin die aktuelle Diskussion, in der die Eckwerte des Bundesfinanzministeriums (BMF) und der Vorschlag der Wirtschaft auf dem Tisch liegen. Er betonte, Politik und Wirtschaft seien sich in dem Ziel einig, dass die 2009 eingeführten Verschonungsregeln für das Betriebsvermögen verfassungsfest abgesichert und weiter verfolgt werden müssten.

Das BMF gehe den vermeintlich einfachen Weg, so Schweitzer, indem es bei der durchzuführenden Bedürfnisprüfung das Privatvermögen der Erben einbeziehe. Doch würden schon jetzt Modelle gehandelt, wie Erben eine solche Erbschaftsteuer vermeiden könnten. "Es kann aber doch weder im Interesse des Gesetzgebers noch im Interesse der Wirtschaft sein, ein Gesetz zu verabschieden, das mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder nicht in Karlsruhe standhält", gab der DIHK-Präsident zu bedenken.

Auch sei der vom Ministerium angesetzte Wert von 20 Millionen Euro zur Abgrenzung von "großen" Unternehmen deutlich zu niedrig, kritisierte er.

Der DIHK habe Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen von der Universität Düsseldorf um eine gutachterliche Stellungnahme zur Ausgestaltung der Bedürfnisprüfung gebeten, berichtete Schweitzer. "Im Kern geht es um verfassungsrechtliche Fragen, die sich stellen, wenn das Privatvermögen der Erben im Rahmen der Bedürfnisprüfung berücksichtigt wird."

Die zentralen Aussagen dieser Expertise fasste der DIHK-Präsident so zusammen: "Die Einbeziehung des Privatvermögens ist nicht zwingend erforderlich, sie setzt vielmehr Anreize für Gestaltungen, und zumindest mit der Berücksichtigung des bereits vorhandenen Privatvermögens ergeben sich gravierende Verfassungsfragen wie die nach der Gleichbehandlung und nach dem Eigentumsschutz."

Den Gutachten zufolge habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; er müsse aber seine Entscheidungen gut begründen, sagte Schweitzer, und er nannte auch gleich gute Sachgründe:

So spreche etwa gegen eine Einbeziehung des Privatvermögens, dass sie zulasten von Investitionen und Arbeitsplätzen gehe. Solche Lenkungswirkungen würden aber den Zielen des Gesetzes zuwider laufen.

Durch die Neuregelung sollten keine Fehlanreize geschaffen werden. "Das ist aber bei den Vorschlägen aus dem BMF der Fall!", betonte der DIHK-Präsident.

Privatvermögen sei bei inhabergeführten Familienunternehmen oft für Bürgschaften oder Sicherheiten im Unternehmen eingesetzt, fuhr er fort, und nicht zuletzt sei es weder gerecht noch sinnvoll, das Privatvermögen der Erben zweimal zur Erbschaftsteuerzahlung heranzuziehen – einmal direkt bei der Erbschaftsteuer auf Privatvermögen und einmal indirekt bei der Besteuerung des Betriebsvermögens.

"Wir haben eine sachgerechte, konsistente und verfassungsfeste Lösung vorgelegt, die sich bei der Bedürfnisprüfung alleine auf die Unternehmensebene konzentriert", so das Resümee des DIHK-Präsidenten. Dies hatte im Auftrag des DIHK und des Bundesverbandes der Deutschen Industrie bereits im März der Steuerrechtler Prof. Dr. Karl-Georg Loritz bestätigt.

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