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Gesetz gegen Abmahnungen kommt

25.09.2020  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundestag hat das neue Anti-Abmahngesetz (Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs) am 10.09.2020 mit der Koalitionsmehrheit beschlossen. Es geht einmal mehr um den fairen Wettbewerb, aber dort vor allem um die Bekämpfung von Abmahnunwesen. Experten sind sich uneinig zur Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit einiger der neuen Regelungen. Am 09.10.2020 soll das Gesetz im Bundesrat beschlossen werden. Noch ist es möglich, dass es im Vermittlungsausschuss landet. Ansonsten könnte das Gesetz noch in diesem Jahr Gültigkeit erlangen. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN, erläutert die neuen Grundlagen.

Eindämmung der Abmahnungen

Das Gesetz will die Hürden für die sogenannte Aktivlegitimation höher setzen. Damit wird der Kreis der Verbände, die berechtigte Abmahnungen aussprechen dürfen, weiter eingeschränkt. Gleichzeitig erhöhen sich die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung und die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Kosten zur Abmahnung werden für bestimmte Verstöße eingeschränkt. Erfolgt eine Abmahnung zu Unrecht, kann der Abgemahnte jetzt seine Anwaltskosten dem Abmahner in Rechnung stellen.

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Neue Anforderungen an Verbände

Für Verbände wird mit dem Gesetzentwurf die Luft für Abmahnungen dünner. Mindestens 75 Mitglieder muss der Verband haben und vor Ablauf eines Jahres kann ein gestarteter Verband keine Abmahnungen aussprechen. Nach wie vor müssen die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung gesichert sein und Ansprüche aus Abmahnungen dürfen nicht vorwiegend zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt werden. Die Finanzierung von Mitgliedern über Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen ist nicht erlaubt und für den Verband tätige Personen dürfen keine unangemessen hohen Vergütungen für die Tätigkeit erhalten oder sonst unangemessen begünstigt werden.

Verbandsmitglieder

Auch hinsichtlich der Mitglieder gibt es jetzt gesetzlich fixierte Anforderungen, insbesondere zur Tätigkeit im abgemahnten Bereich. Sie müssen dort tatsächlich geschäftlich tätig sein und in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie der Abgemahnte vertreiben oder nachfragen. Nur gelegentliche Tätigkeiten reichen nicht aus. Es steht zu befürchten, dass bestimmte Verbände, die Grund für diese Gesetzgebung waren damit im Nachhinein nachhaltig legitimiert werden. Denn diese Anforderungen dürften zu schaffen sein.

Missbräuchliche Abmahnungen

Der Gesetzgeber hat einen Katalog von Fallgestaltungen vorgesehen, bei denen Ansprüche den Anschein der missbräuchlichen Geltendmachung erwecken. Es handelt sich also um Indizien, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind und die der Gesetzgeber versucht, jetzt in Regelungen zu fassen. Danach ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn

  • die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
  • ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Ver-stöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäfts-tätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
  • ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
  • offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
  • eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
  • mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
  • wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

Rechtlich geschulte Leser bemerken schnell, dass es einige allgemein gefasste Begriffe gibt, die erst über die Urteile in späteren Instanzen mit genügender Bestimmtheit ausgefüllt werden dürften. Ist eine Abmahnung missbräuchlich, kann der Abgemahnte seine Anwaltskosten geltend machen und ggf. weitere Kosten, die ihm möglicherweise durch die Abmahnung oder deren Befolgen entstanden sind. Allerdings sind die Abmahnkosten der Höhe nach auf die Kosten gedeckelt, die der Gegner geltend gemacht hat. Damit sollen Verbände mit ihren günstigen Pauschalbeträgen geschützt werden.

Transparenzanforderungen an Abmahnungen

Ähnlich wie bereits im Urheberrecht geschehen, sollen Abmahnungen nach den neuen Regelungen bestimmte Pflichtinformationen enthalten. Neben den üblichen Angaben zur Identität des Abmahnenden und seines ggf. agierenden Vertreters müssen Informationen zur Anspruchsberechtigung und zu Aufwendungsersatzansprüche (Abmahnkosten) angegeben werden und es muss mitgeteilt werden, wie sie sich berechnen. Aus der Angabe der Rechtsverletzung und der tatsächlichen Umstände hierzu soll der Abgemahnte künftig einfacher erkennen können, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird und warum dies zu einer Rechtsverletzung führt. Damit will der Gesetzgeber gegen mit Textbausteinen angefüllte Serienschreiben angehen.

Die Sanktion bei einem Fehler ist erheblich. Der Anspruch auf Unterlassung steht dem Abmahnenden dann nicht zu.

Begrenzung der Abmahnkosten

Abmahnungen gegen Verstöße zu Informations- und Kennzeichnungspflichten in Telemedien werden vom Ersatz der Abmahnkosten ausgenommen. Da sind die Fernabsatzinformationspflichten und das Widerrufsrecht als beliebter Abmahngegenstand mit umfasst. Es wird spannend sein zu beobachten, ob damit den gesetzlichen Vorgaben nicht derart die „Zähne gezogen“ werden, dass sich europarechtliche Einwände ergeben. Schließlich müssen die Regelungen effektiv durchsetzbar sein. Wichtig für die Unterscheidung: Abmahnungen sind hier auch künftig möglich, nicht aber die Geltendmachung von Abmahnkosten.

Wichtiges Element ist die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG-E (Entwurf) zu Datenschutzabmahnungen:

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

  • im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
  • sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Damit wird die Streitfrage zur Berechtigung des Ausspruchs von datenschutzrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber möglicherweise indirekt beantwortet. Das neue Gesetz scheint jedenfalls davon auszugehen, dass es solche Abmahnungen geben kann und regelt auch nur den Anspruch zu den Abmahnkosten.

Beschränkungen von Vertragsstrafen

Beschränkungen ergeben sich auch bei den Vertragsstrafen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter hat und die Abmahnung nicht durch einen Verband, sondern durch einen Mitbewerber erfolgt. In diesem Fall soll die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen sein, wenn es um den ersten Verstoß geht. Zudem soll die Höhe der Vertragsstrafe für jede Zuwiderhandlung auf 1.000 Euro begrenzt werden, wenn Art, Ausmaß und Folgen nur geringfügig die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen.

Streitwerte geringer

In diesen Fällen sollen auch die Streitwerte auf 1.000 Euro limitiert werden. Danach berechnen sich Gerichts- und Anwaltskosten.

Einschränkung des Fliegenden Gerichtsstands

Der sogenannte Fliegende Gerichtsstand erlaubt es dem durch die Rechtsverletzung beeinträchtigten Mitbewerber überall dort ein Gericht anzurufen, wo sich die Rechtsverletzung ereignet hat. Bei Internetfällen konnte man sich also nahezu jedes Gericht in der Republik aussuchen. Verbände müssen schon heute am Sitz des Beklagten klagen. Im aktuellen Gesetzentwurf soll jetzt der Fliegende Gerichtsstand zusätzlich nicht mehr bei „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“ gelten. In diesen Fällen wird der Beklagte also regelmäßig am Ort seines Sitzes zu verklagen sein, wenn ein solcher im Inland besteht.

Fazit

Das Gesetz hat gute Absichten, die aber schlecht umgesetzt werden. Als Kollateralschaden wird es die Rechtsdurchsetzung berechtigter Anliegen erschweren und den Verbraucherschutz aushöhlen. Mitbewerber, die bewusst gesetzliche Anforderungen ignorieren, werden es etablierten Anbietern noch schwerer machen. Angesichts des Umstandes, dass in den kommenden Jahren viele erfahrene Richter in Pension gehen und sich hier ein Personalnotstand abzeichnet, muss man gerade die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstandes kritisch betrachtet werden. Schon heute führte der fliegende Gerichtsstand eher dazu, dass sich bei bestimmten Gerichten Fachkompetenzen sammelten, die in Wirtschaftskreisen durchaus geschätzt werden. In Zeiten, in denen vermehrt auf videogestützte Prozesse zurückgegriffen werden kann, sind Reisekosten kein entscheidendes Argument mehr. Ob sich künftig dann Nachteile durch größere Ungewissheiten der Einschätzung eines Prozessausgangs ergeben, muss abgewartet werden.

Bild: rawpixel (Pixabay, Pixabay License)

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