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Geschäftsführernachfolge in Familienunternehmen – Ein Praxisfall wie es nicht geht

15.07.2014  — Tobias Polka, Thomas Jorde.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Familienunternehmen bzw. Familienunternehmer sind das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Umso wichtiger ist deren Fortbestehen über Generationen hinaus.

Familien und Familienunternehmen sind jedoch kein starres Gebilde sondern befinden sich im stetigen Wandel. Neue Familienmitglieder gilt es zu integrieren, andere Familienmitgliedern benötigen finanzielle Absicherung. Nicht selten werden auch langjährige vertrauensvolle Mitarbeiter in die Geschäftsführung berufen. Um diese weiter an das Unternehmen zu binden und die divergierenden Interessen der Familienmitglieder zu unterstützen, ist die Suche nach geeigneten Motivations- und Bindungsinstrumenten vorrangige Aufgabe der Familie. Nachfolgend sei in Kürze ein Fall skizziert, der lehrt wie es nicht geht.

I. Ausgangssituation

Ein langjähriges am Markt erfolgreiches Familienunternehmen, dessen Geschäfte bisher ausschließlich vom Senior der Familie geführt wurden, muss auf Grund des hohen Alters in die nächste Generation überführt werden. Neben dem 70 jährigen Geschäftsführer wird das Unternehmen von einem Prokuristen vertreten, der weder verwandt noch verschwägert mit der Familie ist. Gleichzeitig herrscht jedoch ein sehr hohes Maß an Vertrauen zwischen der Familie und dem Prokuristen. Ein Geschäftsführer als Nachfolger des Seniors aus dem Kreis der Familie scheidet zwecks Eignung aus. Aus diesem Grund einigt sich die Familie auf die Berufung des ehemaligen Prokuristen zum neuen Geschäftsführer. Auf Grund der hohen Abhängigkeit der Familie von diesem „Fremd“ Geschäftsführer werden Überlegungen bzgl. eines Lenkungs- und Motivationskonzepts angestrengt. Um die Interessen zu vereinen, entscheidet sich die Familie den Geschäftsführer an dem Unternehmen zu beteiligen (Minderheitsanteil 5%). Der Prokurist erhält derzeit neben seinem Gehalt (T€ 150) eine Tantieme (T€ 150). Das Stammkapital der GmbH sei T€ 100 der Verkehrswert Mio € 10. Bezogen auf 5 % entspricht dies einer Beteiligungsquote von T€ 5 und einem Anteil am Verkehrswert von T€ 500.

II. Anteilsübertragung

Die Anteile können in Wege einer Schenkung, einer gemischten Schenkung oder einem Verkauf zum Verkehrswert (TEUR 500) übertragen werden. Die Gewährung des GmbH-Anteils stellt im Falle einer Schenkung oder auch gemischten Schenkung auf Grund des Arbeitnehmerverhältnisses einen geldwerten Lohnvorteil dar, der sozialabgaben- und lohnsteuerpflichtig ist. Der GF müsste somit im Falle einer Schenkung TEUR 500 als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuern, obwohl ihm keine Liquidität zugeflossen ist. Dies wären bei einem Steuersatz von 42% TEUR 210. Übernimmt die Gesellschaft die Steuer, fällt Steuer auf die Steuer an.

Die unentgeltliche Anteilsübertragung kann nach Auffassung der Finanzverwaltung teilweise auch Schenkungsteuer auslösen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Im Regelfall geht die lohnsteuerliche Behandlung aber vor.

Diese Fallkonstellation wird häufig im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung aufgegriffen. Auf Grund der zumeist hohen zeitlichen Distanz zwischen dem Prüfungsaufgriff und der vorherigen Realisierung des Sachverhalts droht neben der Steuerbelastung auch eine nicht unerhebliche Zinsbelastung in Höhe von 6% * Anzahl der Jahre * Steuerschuld.

III. Alternative Lösung

Eine Beteiligung eines Geschäftsführers als Minderheitsgesellschafters an der GmbH bringt zivil- und vor allem steuerrechtlich – u.a. wegen des Cash Flow Nachteils einer Besteuerung ohne Geldmittelzufluss – und der Gefahr sog. verdeckter Gewinnausschüttungen überwiegend Nachteile mit sich. Alternativ könnte über eine Tantiemevereinbarung nachgedacht werden, die dem angestellten Geschäftsführer auf der einen Seite Gewinnbezugsrechte und auf der anderen Seite Abfindungsansprüche im Falle des Ausscheidens auf Basis der Entwicklung des Unternehmenswerts einräumt (Supertantieme).

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