16.07.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: LBS.
Insofern ist es nur verständlich, dass der Zugang zum Licht oder auch dessen Entzug immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS präsentiert einige Urteile dazu aus unterschiedlichen Instanzen des Zivil- und Verwaltungsrechts.
Notwendige Klauseln & erforderliche Pflichten für Vermietende & Verwaltende
Was macht man, wenn Bäume in der Nachbarschaft die Solaranlage auf dem eigenen Dach verschatten? Diese Frage ist gar nicht zu leicht zu beantworten – vor allem dann nicht, wenn es sich um geschützte Bäume handelt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 9 K 7173/22) entschied im konkreten Fall, einem Grundstückseigentümer könne ein Anspruch auf den Rückschnitt der Bäume zur Steigerung der Effektivität der Solaranlage zustehen. Das sei aber nicht pauschal geregelt, sondern hänge immer von den konkreten Umständen ab. Einen automatischen Vorrang der Solarenergie gegenüber dem Baumschutz gebe es jedenfalls nicht.
Am Sonnenbaden einer Nachbarin oder eines Nachbarn ist im Grunde nichts auszusetzen. Komplizierter wird es, wenn dieses Sonnenbaden im Zustand völliger Nacktheit stattfindet. Ein Vermieter sonnte sich auf diese Weise im Hof eines gemischt genutzten Hauses. Neben vielen anderen Mängeln machten die Mieter einer Büroetage den Anblick des Nackten als Mangel geltend und minderten die Miete. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2 U 43/22) sah im beanstandeten Sonnenbaden keine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Es fehle an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort, an dem der Kläger sich unbekleidet auf seine Liege lege, sei von den Räumlichkeiten der Beklagten aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen.
Manchmal kann die Sonne auch zur Last werden. Wenn ein Balkon ungeschützt der größten Mittagshitze ausgesetzt ist, dann ist dort kaum ein Aufenthalt möglich. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 64 S 322/20) gestand einem Mieter deswegen grundsätzlich einen Anspruch darauf zu, eine Markise anzubringen. Allerdings könne der Vermieter je nach den Umständen des Einzelfalls im Gegenzug eine Erhöhung der Kaution, eine fachgerechte Anbringung der Markise und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen.
Der Ausbau erneuerbarer Energien ist politisch und gesellschaftlich erwünscht. Dennoch müssen Nachbarn nicht alle Auswirkungen von Solaranlagen hinnehmen. Immer wieder kommt es zu Beschwerden, weil von den Photovoltaik-Paneelen störende Reflexionen in Richtung eines anderen Grundstücks ausgehen. Das Oberlandesgericht Braunschweig (Aktenzeichen 8 U 166/21) stellte fest, dass solche Reflexionen „wesentliche Beeinträchtigungen“ mit sich bringen müssen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, entschieden die Richter nach Anhörung eines Sachverständigen.
Wenn eine nachträglich angebaute Dachterrasse zur Verschattung eines darunter liegenden Balkons führt, so könnte das zu einem Anspruch auf Mietminderung führen. Die betroffene Mieterin hatte allerdings selbst angeführt, ihre Wohnung sei trotz des Anbaus insgesamt „immer noch recht hell“. Diesen Eindruck hatte nach dem Betrachten entsprechender Fotos auch das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Aktenzeichen 3 C 178/18). Die Einschränkungen für die Mieterin seien lediglich unerheblich und führten nicht zu berechtigten Forderungen nach einer Minderung der monatlichen Zahlungen.
Altbauten sind nicht immer auf moderne Witterungsbedingungen eingestellt. Ein Gewerbemieter beklagte, wegen intensiver Sonneneinstrahlung sei es für die Beschäftigten in seinen Räumen zeitweise kaum auszuhalten. Er machte eine Mietminderung geltend. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 9 O 42/09) merkte jedoch an, dass hier nur kurzfristige und geringe Überschreitungen der in der Arbeitsstättenverordnung festgelegten Temperaturen vorlägen, die noch keinen Mangel darstellten.
Bei Solaranlagen stellt sich häufig die Frage, wo sie denn am besten und effektivsten angebracht werden können. Hierfür kann durchaus auch das Dach einer Garage geeignet sein. Ein Wohnungseigentümer entschied sich für diese Variante. Das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-13 S 135/20) hielt dies für vertretbar, stellte aber dafür eine wesentliche Bedingung: Der Gesamteindruck der Wohnanlage dürfe durch diese Maßnahme nicht erheblich optisch verändert werden.
Bestimmte Arten von Dachziegeln können eine störende Blendwirkung entfalten. Bei Sonnenschein und hellem Mondschein sei das der Fall, machte ein Nachbar geltend. Er fühle sich beeinträchtigt. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 24 U 27/18) prüfte den Sachverhalt und stellte fest, aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen werde „die Schwelle der nur unwesentlichen Beeinträchtigungen“ nicht überschritten. Die Mitglieder des Zivilsenats hatten bei einem Ortstermin sogar von verschiedenen Sitzpositionen aus die Lichteinwirkungen in Augenschein genommen.
Bild: Darcy Lawrey (Pexels, Pexels Lizenz)
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