Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Fußball-Weltmeisterschaft: Company Viewing - Teil 2

01.07.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Viele Arbeitgeber ermöglichen Ihren Arbeitnehmern ein gemeinsames Verfolgen von Fußballspielen als Firmen-Event. Wie ein solches Company-Viewing aus steuerlicher Sicht zu bewerten ist, analysiert aus aktuellem Anlass Ihr Experte in Steuerfragen Volker Hartmann.

Teil 1 des Artikels »

Auswirkungen für die Praxis

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Company Viewing unterteilt werden können in

  • Aufmerksamkeiten, also Sachzuwendungen, die keinen Arbeitslohn darstellen, z. B. Getränke, und
  • Sachzuwendungen, bei denen es sich (grundsätzlich) um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, z. B. Speisen und Fanartikel.

kein Arbeitslohn Arbeitslohn
Aufmerksamkeiten grundsätzlich: steuer- und beitragspflichtig
Ausnahme: Wert <= 44 Euro / Monat
z. B. Getränke und Genussmittel z. B. Speisen und Fanartikel

Bewirtung in einem Restaurant oder einer Kneipe

Wenn die Bewirtung durch den Arbeitgeber nicht unmittelbar im Betrieb, sondern außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers, z. B. in einem Restaurant oder in einer Kneipe gewährt wird, kommt die Sonderregelung für Aufmerksamkeiten nicht in Betracht. R 19.6 Absatz 2 LStR kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Getränke und Genussmittel den Arbeitnehmern unmittelbar zum Verzehr im Betrieb überlassen werden. Danach sind Getränke und Genussmittel, mit denen die Arbeitnehmer in einem Restaurant oder einer Kneipe bewirtet werden, nicht als Aufmerksamkeiten, sondern als Arbeitslohn anzusehen.

Eine Steuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn der Wert der Zuwendungen die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt.

Company Viewing als Betriebsveranstaltung

Möglicherweise kann es sich bei Company Viewing auch um eine Betriebsveranstaltung handeln. Eine Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter hat.

Voraussetzung für eine Betriebsveranstaltung dem Grunde nach ist, dass diese Veranstaltung allen Teilnehmern offen steht und dass es sich nicht um die Bevorzugung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe handelt. Dies ist der Fall, wenn die Teilnahme nur einem bestimmten Kreis von Arbeitnehmern vorbehalten ist, z.B. nur für leitende Angestellte, Außendienstmitarbeiter oder Arbeitnehmer, die sich besonders verdient gemacht haben. Darüber hinaus dürfen nur maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden.

Der Höhe nach liegt eine Betriebsveranstaltung immer nur dann vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers pro Arbeitnehmer den Betrag in Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen.

Werden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt, z. B. Company Viewing, Sommerfest und Weihnachtsfeier, handelt es sich bei der Veranstaltung, bei der die o. g. Voraussetzung nicht vorliegen, um eine unübliche Betriebsveranstaltung und damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG eine pauschale Lohnversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % durchführen. Eine Verbeitragung zur Sozialversicherung kann aufgrund der Pauschalversteuerung unterbleiben.

Liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsveranstaltung vor, handelt es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung und damit um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, die keinen Arbeitslohncharakter hat.

 

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann finden Sie hier »

nach oben
FAQ