27.07.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf.
Zur Begründung der Kündigung trägt die Beklagte vor, dass der Kläger in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 von der Polizei dabei aufgegriffen worden sei, wie er sich ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss mit einem auf ihn zugelassenen und ihm gehörenden PKW Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person gesteuert worden sei, ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert habe und dabei mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampel missachtet habe. Bereits 2014 habe der Kläger mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft der Beklagten unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden sei. Hierfür sei der Kläger bereits abgemahnt worden. Der Beklagten sei die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr zumutbar.
Der Kläger wendet ein, er habe mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dritter des Fahrzeugs bemächtigt haben muss, das anscheinend gestohlen werden sollte. Im Schockzustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das sich ebenfalls in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. Der Kläger rügt zudem die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Die fristlose Kündigung ist wirksam, da der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist. Selbst wenn die Einlassung des Klägers zutreffen sollte, dass ein unbefugter Dritter seinen Lamborghini habe entwenden wollen, rechtfertigt dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Kündigungssachverhalt um ein außerdienstliches Verhalten des Klägers handelt, da das Vertrauen der Beklagten in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer durch sein Verhalten schwer erschüttert wurde und das Ansehen des Hauses gefährdet ist. Im Rahmen der Interessenabwägung war zulasten des Klägers schließlich zu berücksichtigen, dass er wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im Straßenverkehr im Jahre 2014 bereits abgemahnt worden war und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist die Kammer schließlich der Überzeugung, dass die Beklagte die nach § 102 BetrVG notwendige Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016 – 15 Ca 1769/16
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