28.10.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hans-Böckler-Stiftung.
Doch auch Unternehmensleitungen gehen Risiken ein, wenn sie Werkverträge rechtswidrig einsetzen. Und sie unterschätzen nicht selten die Transaktionskosten und andere Risiken wie beispielsweise Abhängigkeiten, die damit verbunden sind, dass Beschäftigte von Werkvertragsunternehmen zentrale Aufgaben in ihrem Betrieb übernehmen.
Firmen nutzen Werkverträge, um Arbeiten erledigen zu lassen, die sie nicht selbst ausführen können oder wollen. Das geht in manchen Fällen so weit, dass selbst Arbeiten in zentralen Bereichen wie Produktion oder Forschung und Entwicklung an Werkvertragsnehmer abgegeben werden. Mitunter sind dessen Beschäftigte auch auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers tätig (Onsite). Welche Folgen das haben kann, zeigt eine Studie von Prof. Dr. Markus Hertwig, Johannes Kirsch und Prof. Dr. Carsten Wirth. Die Forscher aus Chemnitz, Duisburg und Darmstadt haben anhand von Befragungen in 1082 Betrieben und in zwölf Fallstudien untersucht, wie Onsite-Werkverträge im verarbeitenden Gewerbe und im Einzelhandel genutzt werden. „Manche Praktiken der Werkvertragsnutzung überschreiten die Grenze der Legalität“, urteilen die Wissenschaftler. Nach ihren Erkenntnissen lassen sich „überraschend viele Werkverträge als rechtlich problematisch einstufen“.
Bei einem Werkvertrag beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Wie dieser Auftrag erledigt wird, bleibt Sache des Auftragnehmers. Das ist an sich legitim und bei korrekter Umsetzung legal. Anders sieht es aus, wenn ein Unternehmen bestimmte Aufgaben, die den Kern seiner Wertschöpfung ausmachen, dauerhaft per Werkvertrag an Fremdfirmen abgibt und deren Arbeitskräfte wie eigene Beschäftigte oder Leiharbeitskräfte einsetzt. Dann handelt es sich um illegale Arbeitnehmerüberlassung.
Die Studie zeigt, dass Onsite-Werkverträge vor allem in größeren Betrieben vorkommen. Von den befragten Betrieben mit mehr als 500 Mitarbeitern nutzten 45 Prozent generell Werkverträge, 20 Prozent gaben an, mit Onsite-Werkvertragsbeschäftigten zu arbeiten. In kleineren Unternehmen sind beide Quoten deutlich geringer.
Welche Probleme bei Onsite-Werkverträgen in der Praxis auftreten, schildern die Wissenschaftler unter anderem am Beispiel eines Süßwarenproduzenten. Das Management gibt an, es nutze Werkverträge, da der Werkvertragsnehmer über Know-how verfügt, das nicht im eigenen Unternehmen vorhanden ist. Bei genauerer Untersuchung zeigte sich jedoch, dass es dem Unternehmen vor allem darum geht, Kosten zu senken. Auch in der Ausführung des Werkvertrags zeigen sich Ungereimtheiten: Die Firma lässt eigene Arbeitskräfte und die des Werkunternehmens an den gleichen Bändern arbeiten. Die Führungskräfte des Süßwarenproduzenten weisen die Werkvertragsarbeiter an und springen als Arbeitskraftreserve beim Werkunternehmen ein. Eine Abnahme des Werks findet nicht statt. Das Urteil der Wissenschaftler lautet in diesem Fall: „Eine sorgsame Trennung von Werkbesteller und Werkunternehmen geschieht nicht und es kommt immer wieder zu Eingriffen des Werkbestellers beim Werkunternehmen, so dass es außerordentlich zweifelhaft ist, ob es sich um einen Werkvertrag handelt.“ Dies müsse vor Gericht geklärt werden.
Offenbar agieren nicht nur einzelne Unternehmen in der Grauzone oder sogar jenseits davon, zeigt ein anderer Befund: Von befragten 96 Managern, in deren Betrieb Onsite-Werkvertragsarbeitskräfte tätig sind, gaben 45 Prozent an, dass diese auch von Führungskräften ihres eigenen Betriebs angewiesen und kontrolliert würden. Dabei dürfen das in einem legalen Werkvertragsverhältnis ausschließlich Führungskräfte des Werkvertragsunternehmens tun.
Doch auch wenn die Verträge rechtlich unangreifbar gestaltet sind, haben sie in der Regel gravierende Nebenwirkungen: Die Löhne in Werkunternehmen seien „im Durchschnitt niedriger und die Flexibilitätslasten höher als bei den Stammbeschäftigten“, schreiben Hertwig, Kirsch und Wirth. Zudem würden Werkvertragsarbeiter häufig in besonders belastenden Bereichen eingesetzt und müssten längere Arbeitszeiten in Kauf nehmen. Für die meisten gelte entweder überhaupt kein Tarifvertrag oder die tariflichen Bestimmungen seien deutlich ungünstiger als diejenigen des Auftraggebers. Aber auch Stammbeschäftigte der Werkbesteller gerieten durch „die Zunahme kostenmotivierter Personalstrategien oder die Androhung von Outsourcing unter Druck“.
Der Studie zufolge kommen Onsite-Werkverträge im verarbeitenden Gewerbe deutlich häufiger zum Einsatz als im Einzelhandel. Das liege vor allem an der unterschiedlichen Struktur der Branchen, so die Forscher. Der Einzelhandel bestehe größtenteils aus Kleinstbetrieben, die Werkverträge nicht sinnvoll nutzen könnten. In Großkonzernen des Lebensmitteleinzelhandels und in SB-Warenhausunternehmen seien Werkverträge jedoch ein weit verbreitetes Instrument, um Kosten zu senken. Bei Unternehmen, die großflächig auf Werkverträge setzen, könne sich die Wertschöpfungskette grundlegend verändern. Bisher einheitliche Unternehmen zerfielen in eine Vielzahl von Betrieben – und damit lösten sich auch Bereiche auf, in denen zuvor Mitbestimmung und Tarifverträge gegriffen haben.
„Onsite-Werkverträge bleiben eine Herausforderung für die Mitbestimmungsträger, die Verbände und den Gesetzgeber“, schreiben die Forscher. Ihr Rat lautet: Betriebsräte der Stammbelegschaft sollten darauf dringen, dass Werkverträge ausschließlich rechtlich korrekt eingesetzt werden. Indem sie dies durchsetzen, erhöhten sich die häufig unterschätzten Transaktionskosten, etwa weil die Kosten für Verwaltung und Vertragsgestaltung steigen. Der vermeintliche Vorteil, dass das Unternehmen Personalkosten spart, wäre damit in vielen Fällen aufgehoben – und die Nutzung von Werkverträgen wäre wirtschaftlich nur noch schwer begründbar. „Insofern kann die Einforderung rechtskonformer Werkvertragspraktiken auch eine Strategie der Interessenvertretung zur Eindämmung von Onsite-Werkverträgen sein“, schreiben die Autoren der Studie.
Gleichzeitig sollten die Werkvertragsnehmer – unterstützt durch den Betriebsrat des Werkbestellers und durch Gewerkschaften – in jedem Fall betriebliche Interessenvertretungen gründen. Zusammen mit den zuständigen Branchengewerkschaften könnten sie auf tarifliche Vereinbarungen hinarbeiten. Die Gewerkschaften wiederum sollten stärker die gesamte Wertschöpfungskette beziehungsweise Unternehmensnetzwerke in den Blick nehmen. Der Gesetzgeber könnte dies durch eine Ausweitung der Mitbestimmung und die Vereinfachung von Betriebsratswahlen in Netzwerkunternehmen unterstützen.
Weitere Informationen:
Markus Hertwig, Johannes Kirsch, Carsten Wirth: Werkverträge im Betrieb. Eine empirische Untersuchung, Düsseldorf, Oktober 2015.
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