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Fiskus fördert Flüchtlingshilfe: Unterhaltszahlungen sind absetzbar

27.04.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Menschen helfen und Steuern sparen: Das geht gut zusammen, gerade in der Flüchtlingskrise.

Viele Bundesbürger setzen zum Beispiel ihre Spenden an Hilfsorganisationen steuerlich ab. Andere gewähren einem Geflüchteten direkte finanzielle Unterstützung und können dabei unter bestimmten Voraussetzungen für das Jahr 2015 bis zu 8.472 Euro geltend machen. Die VLH erklärt, wie’s funktioniert.

Wer einen Geflüchteten direkt finanziell unterstützt, kann das steuerlich berücksichtigen lassen. Bedingung ist, dass es sich dabei um Unterhaltszahlungen handelt, also um Zuwendungen zur Existenzsicherung.

Solche Unterhaltszahlungen kann der Helfer in der Regel als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auf diese Weise sind in der Steuererklärung 2015 maximal 8.472 Euro absetzbar.

Unterhaltsempfänger muss nicht zur Familie gehören

Diese Regelung trifft auch zu, wenn – wie im Falle der Flüchtlingshilfe – weder eine gesetzliche Unterhaltspflicht noch ein Verwandtschaftsverhältnis bestehen. Nicht einmal die Aufnahme eines Geflüchteten in den eigenen Haushalt ist zwingend erforderlich. Es reicht, wenn der Helfende eine schriftliche Verpflichtung eingeht, die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Flüchtlings zu übernehmen.

Wichtig: Es müssen sämtliche Zahlungsnachweise, Quittungen und Belege im Zusammenhang mit solch einer direkten Flüchtlingshilfe gesammelt werden. Damit lässt sich gegenüber dem Finanzamt belegen, dass der Steuerpflichtige auch wirklich für den Lebensunterhalt des Geflüchteten aufgekommen ist.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn jemand einen Flüchtling tatsächlich im eigenen Haushalt aufnimmt. Dann setzt der Fiskus gemeinhin automatisch den Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen an, also die 8.472 Euro als steuerfreies Existenzminimum (Stand: 2015).




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