03.07.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Nach der Stellung eines Insolvenzantrags befinden sich Geschäftsführer oftmals in einer Zwickmühle. Auf der einen Seite gehört es zu ihren Aufgaben, die Steuern für die Gesellschaft abzuführen, auf der anderen Seite sind sie verpflichtet, die Insolvenzmasse zu erhalten. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Mai 2018 (Az.: 7 K 783/17) bleiben die Geschäftsführer auch trotz der Stellung eines Insolvenzantrags und der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung weiterhin zur Zahlung der Steuerrückstände unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzgericht eröffnete das Insolvenzverfahren, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Sachwalter. Ein Verfügungsverbot oder Zustimmungsvorbehalt ordnete es nicht an. Einige Monate später nahm das Finanzamt die Geschäftsführer für die im Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Umsatzsteuerrückstände der Gesellschaft in Höhe einer Quote von 5,88 Prozent in Anspruch.
Hiergegen legten die Geschäftsführer Einspruch mit der Begründung ein, dass der Haftungszeitraum ende, sobald die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt sei. Zudem entstehe durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ein geändertes Pflichtenprogramm, so dass die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig gewesen wären, wenn sie die Umsatzsteuerrückstände getilgt hätten. Außerdem habe der vorläufige Sachwalter der Abführung der ausstehenden Umsatzsteuer mündlich widersprochen.
Die Klage scheiterte vor dem Finanzgericht Münster. Die Geschäftsführer seien trotz des Insolvenzantrags und der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zur Zahlung der Steuerrückstände unter Berücksichtigung der anteiligen Tilgung verpflichtet gewesen, so das Finanzgericht. In der Abführung der Steuern liege keine Kollision mit der Massesicherungspflicht. Diese könne allenfalls dann bestehen, wenn die Geschäftsführer überproportionale Zahlungen auf die geleistet hätten. Auch ein mündlicher Widerspruch des vorläufigen Sachwalters führe nicht zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Geschäftsführer. Die Erfüllung steuerlicher Pflichten unterliege nicht dem Widerspruchsrecht des vorläufigen Sachwalters, so das FG.
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