18.07.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Einsparpotential wird häufig in der Beschäftigung von vermeintlich Selbständigen gesehen, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse jedoch als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer anzusehen sind. Gerade in der Ferienzeit ist die Verlockung für Arbeitgeber groß, urlaubsbedingte Vakanzen mit vermeintlich selbständigen Schülern oder Studenten zu überbrücken.
Im Rahmen einer steuerlichem Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung, Lohnsteueraußenprüfung oder einer Prüfung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger wird häufig festgestellt, dass es sich tatsächlich um eine nichtselbständige Beschäftigung und nicht, wie von den Unternehmen dargelegt, um ein selbständiges Auftragsverhältnis handelt.
Die Werbeagentur Strahlemann beschäftigt in den Sommerferien studentische Aushilfskräfte als freie Mitarbeiter im Bereich Layout und Gestaltung.
In diesem Zusammenhang erteilen die freien Mitarbeiter Honorarabrechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Werbeagentur macht die in Honorarabrechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Steuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsanteile werden nicht einbehalten.
Im Rahmen einer Steuerprüfung wird festgestellt, dass die Auftragnehmer nicht selbständig, sondern als Arbeitnehmer anzusehen sind. Daher ist der Auftraggeber als Arbeitgeber anzusehen und hat entsprechende Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.
Zu den Arbeitgeberpflichten gehören insbesondere die Einbehaltung der Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers und die Abführung dieser Beträge an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt. Weil der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberpflichten nicht nachgekommen ist, kann er vom Betriebsstättenfinanzamt für die noch nicht verjährten Zeiträume entsprechend in Haftung genommen werden.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber bei bestehender Sozialversicherungspflicht dazu verpflichtet, Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung zu leisten und die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an den zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen.
Weil der Arbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten nicht nachgekommen ist, kann er entsprechend vom Sozialversicherungsträger in Haftung genommen werden.
Im Idealfall kann der Arbeitgeber die Steuerabzugsbeträge an den Arbeitnehmer weiterbelasten.
Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeträge sind die Arbeitgeberanteile vollumfänglich vom Arbeitgeber zu tragen. Hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile können nur die vorangegangenen drei Lohnabrechnungszeiträume an den Arbeitnehmer weiterbelastet werden. Hinsichtlich der übrigen Beträge greift das gesetzliche Rückbelastungsverbot, so dass zusätzlich auch die entsprechenden Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Auch hinsichtlich der in der Honorarrechnung offen ausgewiesenen Umsatzsteuer ist eine Korrektur durchzuführen. Weil der Rechnungssausteller kein Unternehmer ist, ist er nicht berechtigt, Umsatzsteuer offen auszuweisen.
Weil der Rechnungsempfänger die unberechtigt offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht hat, ist der Vorsteuerabzug rückgängig zu machen. Soweit es sich um ältere Vorgänge aus der Vergangenheit handelt, muss der Rechnungsempfänger den Rückforderungsanspruch des Finanzamts ggf. noch mit einem Zinssatz von 0,5 % monatlich, also 6 % jährlich, verzinsen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Themen
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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