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Familienangehörige richtig beschäftigen

11.03.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: BVBC / conovo media GmbH.

In vielen mittelständischen Unternehmen zählen auch Angehörige zum Mitarbeiterkreis. Der Bundesfinanzhof hat jüngst die Bedingungen präzisiert.

Arbeitsverträge zwischen Familienangehörigen sind dem Fiskus suspekt. Schnell argwöhnen die Finanzbeamten, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier existiert, um Steuern zu sparen. Bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen sollten alle Formalitäten eingehalten werden, warnt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Andernfalls drohen hohe Nachzahlungen.

Die Mitarbeit von Familienangehörigen ist praktisch und finanziell reizvoll. Betriebe gewinnen Vertrauenspersonen, die oft mit Herzblut bei der Sache sind. Außerdem bessern die Gehaltszahlungen die Familienkasse auf und sind gleichzeitig als gewinnmindernde Betriebsausgabe absetzbar. Doch schnell wittert das Finanzamt bei Angehörigenverträgen Tricksereien. „Die Finanzbehörden prüfen genau, ob die Verträge ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden“, warnt BVBC-Fachexpertin Christel Fries.

Spätestens bei einer Betriebsprüfung kommt meist die Stunde der Wahrheit. Die Finanzbeamten forschen gerne gezielt nach. Sie befragen angestellte Familienangehörige etwa nach Geschäftsvorgängen und dem Aufbewahrungsort wichtiger Unterlagen. So kommen sie Ungereimtheiten leicht auf die Schliche und verweigern die Anerkennung als Betriebsausgabe. Nur wer die Vereinbarung und Durchführung von Familienverträgen zweifelsfrei belegen kann, ist auf der sicheren Seite.

Grundsätzlich gelten für Arbeitsverträge mit Angehörigen die gleichen Bedingungen wie mit Fremden. Der Bundesfinanzhof hat mit einem Grundsatzurteil kürzlich die Formalitäten etwas gelockert (BFH, Az. X R 31/12). Der Fremdvergleich wird weniger streng durchgeführt, wenn das Unternehmen anstelle des Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müsste. Familienmitglieder dürfen sehr wohl unbezahlte Mehrarbeit leisten, auch wenn fremde Dritte unbezahlt keine Überstunden machen würden. „Maßgeblich für den Betriebskostenabzug ist, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsstunden tatsächlich ableistet“, betont BVBC-Fachexpertin Fries. „Unbezahlte Überstunden gefährden den Steuerabzug nicht.“ Unternehmen sollten gerade für Familienangehörige einen Arbeitszeitnachweis führen, um die erbrachte Arbeitsleistung zu belegen. So lassen sich viele Vorbehalte der Finanzbehörden von vornherein entkräften.

Keinesfalls sollte man die Formalitäten für Familienverträge auf die leichte Schulter nehmen. Tipps des BVBC: Unternehmen sollten stets auf einen Standardvertrag zurückgreifen und ein marktübliches Gehalt vereinbaren. Das Beschäftigungsverhältnis ist zeitnah dem Sozialversicherungsträger zu melden. Besondere Vorsicht ist bei allen Gehaltszahlungen geboten. „Alle Zahlungen müssen regelmäßig auf einem eigenen Konto des Angehörigen eingehen“, sagt BVBC-Fachexpertin Fries. „Überweisungen auf ein gemeinsames Konto sind tabu.“ Wer diese Hinweise befolgt, kann Familienmitglieder beschäftigen, ohne Ärger mit den Finanzbehörden zu bekommen.

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