20.08.2018 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Zustimmung im Bereich der Bewertungen und Likes im Social Media Bereich sind Marketing-Gold. Da ist es klar, dass Käufer Wert darauf legen, diese Anerkennung von Leistungen und/oder Produkten werblich künftig weiter nutzen zu können. Das OLG Frankfurt hat diese Nutzungsmöglichkeit jetzt für bestimmte Fälle untersagt.
Die Digitalisierung im Arbeitsrecht
Es ging um die Werbung einer Restaurantkette „A“, die mit Nutzer-Bewertungen warb. Diese Bewertungen stammten von Nutzern zu solchen Restaurants, die ursprünglich nicht der „A“-Kette angehörten, sondern dem Franchise-System der „B“-Kette. Schon das Landgericht hatte die Restaurantkette nach vorangegangener Verfügung auf Klage einer Mitbewerberin verurteilt, es zu unterlassen,
„im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook für Standorte der Restaurantkette „A“ mit Gefällt-mir-Angaben („Likes“) von Nutzern zu werben und/oder werben zu lassen, die von den jeweiligen Nutzern ursprünglich für solche Restaurants, die nicht der A-Restaurantkette angehören, nämlich insbesondere für solche des Franchise-Systems der Klägerin „B“ abgegeben wurden, wie geschehen auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die Restaurants „A“ in Stadt1, Stadt2, Stadt3, Stadt4, Stadt5, Stadt6, Stadt7, Stadt8 und/oder Stadt9.“
Der Mitbewerber hatte zuvor mit der Beklagten einen Systemvertrag zum Franchise geschlossen, der beendet wurde. Die Beklagte Restaurantkette hatte sowohl die Bewertungen als auch die Likes, die die Restaurants während ihrer Zeit als Teil des systemgastronomischen Konzepts der Klägerin erworben hatten, unverändert auch für ihre nunmehr neuen A-Restaurants bestehen lassen. Hierin sahen die Richter des OLG eine Irreführung nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Die Richter hielten im Urteil ausdrücklich fest, dass der Umstand die Bewertungen durch eigene Leistungen erreicht zu haben einer Irreführung nicht entgegenstehe. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten die Vorstellung, dass diese Leistung eben unter dem Konzept der „A“-Kette erbracht worden sei. Dies sei aber nicht zutreffend. Zwar hatte man in der Werbung wohl die Bewertungen in der Überschrift wohl mit „A“ gekennzeichnet und im Fließtext „B“ genannt. Das reichte den Richtern aber nicht.
„Die Beklagte hätte diese Irreführungsgefahr durch Nutzung einer neuen Facebook-Seite ausräumen können. Ihre Ausführungen zur fehlenden Einflussmöglichkeit auf die „Gefällt-mir“-Angaben der Facebook-Nutzer sind daher unerheblich.“, so das OLG Frankfurt in der Urteilsbegründung.
Wenn ein Unternehmen den Besitzer wechselt, ist dies grundsätzlich kein Problem bei einem Share-Deal. Der Käufer erwirbt dabei Anteile an einer juristischen Person (z.B. GmbH). Diese Person bleibt die gleiche. Anders sieht es aus, wenn sich die Person des Besitzers ändert, der die Unternehmung fortführt. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob Bewertungen und Auszeichnungen weiter geführt werden können. In vielen Fällen dürfte dies nicht möglich sein. Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt jetzt, dass auch eine Strukturänderung zu qualitätsbildenden Rahmenbedingungen (hier Verlassen des Franchise-Systems) ein Stop-Signal für die Fortführung von Bewertungen und Likes sein kann.
Beachten Sie auch, dass Online-Auftritte häufig nicht mehr ohne ihre Ableger auf eBay und Amazon auskommen.
Die Übertragung von eBay-Konten auf Dritte ist nicht immer ohne weiteres möglich. Nach den eBay-Bedingungen ist eine Übertragung des eBay-Kontos grundsätzlich nicht möglich. In § 2 Nr. 7 der eBay-AGB heißt es:
„Ein eBay-Konto ist nicht übertragbar.“
Findet eine Übertragung dessen ungeachtet statt, kann eBay den endgültigen Ausschluss von der Nutzung der eBay-Dienste veranlassen, was für die Betroffenen weitreichende Konsequenzen mit sich bringt. Ein Anspruch auf die Wiederherstellung des gesperrten eBay-Kontos oder des Bewertungsprofils besteht dann nämlich nicht.
Bei der Übertragung des Amazon-Verkäufer-Kontos stellt sich die Rechtslage grundsätzlich inhaberfreundlicher dar. In dem Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag aus Dezember 2017 heißt es:
„19. Verschiedenes (…) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen Sie den vorliegenden Vertrag kraft Gesetzes oder in anderer Weise nicht abtreten.“
Das bedeutet, dass die Abtretung des Vertrages – also die Übertragung des Verkäufer-Kontos – grundsätzlich möglich ist. Amazon muss in jedem Fall aber vorher zustimmen.
Vergleichbare Probleme stellen sich, wenn der Facebook-Account mit der Unternehmensseite übertragen werden soll oder der Youtube-Account oder Google +. Hier können auch datenschutzrechtliche Probleme eine zusätzliche Komponente darstellen.
Generell ist aus diesen Erwägungen zu raten, geschäftliche Online-Aktivitäten im Rahmen einer juristischen Person, beispielsweise einer GmbH oder zumindest UG auszuführen, damit Anteile verkauft werden können.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
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Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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