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Essensmarken zur Verwendung auf einer Auswärtstätigkeit

14.04.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Ihr Experte Volker Hartmann sorgt nachfolgend für Klarheit.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit bzw. Fahrtätigkeit) ganz oder teilweise erstattet, richtet sich die Steuerfreiheit nach den gesetzlich zulässigen Höchstbeträgen. Diese belaufen sich bei einer Auswärtstätigkeit im Inland bei einer Abwesenheit zwischen 8 und 14 Stunden auf 6 Euro, bei einer Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden auf 12 Euro und bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit auf 24 Euro. Bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland gelten die entsprechenden Werte der Auslandsreisekostentabelle.


Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers

Wenn darüber hinaus eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, ist der hierbei entstehende geldwerter Vorteil mit den amtlichen Sachbezugswerten nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu versteuern. Die amtlichen Sachbezugswerte belaufen sich für ein Frühstück auf derzeit 1,57 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen auf 2,80 Euro.


Essensmarken

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Essensmarken gewährt, kann die Bewertung der Essensmarke entweder mit dem Verrechnungswert, also dem tatsächlichen Wert der Essensmarke, oder mit dem amtlichen Sachbezugswert erfolgen. Der Bewertungsmaßstab richtet sich hierbei nach der tatsächlichen Verwendung.


Bewertung mit dem Sachbezugswert

Eine Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert kann erfolgen, soweit der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt. Wenn der Verrechnungswert der Essensmarke hingegen den amtlichen Sachbezugswert um mehr als 3,10 Euro übersteigt, ist die Essensmarke nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 7 Nr. 4 LStR mit dem Verrechnungswert anzusetzen.

Beispiel 1:
Verrechnungswert der Essensmarke   7,00 EUR
amtlicher Sachbezugswert   -2,80 EUR
Differenzbetrag
(Verrechnungswert ./. Sachbezugswert)
  4,20 EUR
Bewertungsmaßstab: Verrechnungswert
(Differenzbetrag > 3,10 EUR)
7,00 EUR
anzusetzender geldwerter Vorteil   7,00 EUR

Beispiel 2:
Verrechnungswert der Essensmarke   3,50 EUR
amtlicher Sachbezugswert   -2,80 EUR
Differenzbetrag
(Verrechnungswert ./. Sachbezugswert)
  0,70 EUR
Bewertungsmaßstab: Sachbezugswert
(Differenzbetrag < 3,10 EUR)
2,80 EUR
anzusetzender geldwerter Vorteil   2,80 EUR


Verwendung einer Essensmarke im Rahmen einer Auswärtstätigkeit

Eine Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Essenmarke an einen Arbeitnehmer ausgegeben wird, der keine Auswärtstätigkeit ausübt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. R 8.1 Absatz 7 Nr. 4 a) dd) LStR kommt eine Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert nicht in Betracht, wenn die Essensmarke an einen Arbeitnehmer zur Verwendung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit ausgegeben wird. In derartigen Fällen ist die Essensmarke mit dem Verrechnungswert anzusetzen. Soweit die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen vorliegen, kann dieser geldwerte Vorteil ganz oder teilweise steuerfrei sein.

Beispiel 3:
Verrechnungswert der Essensmarke   7,50 EUR
amtlicher Sachbezugswert (unbeachtlich, da Auswärtstätigkeit)  
Differenzbetrag
(Verrechnungswert ./. Sachbezugswert)
  0,70 EUR
Bewertungsmaßstab: Verrechnungswert 7,50 EUR
./. steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen (Abwesenheit zwischen 8 und 14 h) -6,00 EUR
anzusetzender geldwerter Vorteil   1,50 EUR


Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg
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