26.06.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In diesem Video erklärt Ihnen unser Experte Volker Hartmann die Problematik um den Dienstwagen und das Home-Office.
Der Videoausschnitt ist aus dem Seminar »Reisekosten aktuell« aus 2012. Die Rechtslage hierzu hat sich inzwischen verändert – alles Wichtige erfahren Sie im unten im Artikel.
Häufig haben Arbeitnehmer in diesen Fällen keine sog. erste Tätigkeitsstätte im Betrieb ihres Arbeitgebers. Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb hat, richtet sich nach § 9 Absatz 4 EStG. Gemäß dieser Definition ist eine erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Wenn der Arbeitgeber von seinem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch macht, also nicht ausdrücklich eine erste Tätigkeitsstätte bestimmt, ist nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes ersatzweise von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, gilt als erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Arbeitnehmer, die ein Home-Office haben und von dort aus arbeiten, haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb. Wenn ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb hat, sind Fahrten zwischen der Wohnung bzw. dem Home-Office des Arbeitnehmers und dem Betrieb entsprechend nicht als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen. Daher braucht bei der Dienstwagenbesteuerung auch kein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt zu werden.
Was für den Arbeitnehmer steuerlich von Vorteil ist, kann für den Arbeitgeber schnell zum Nachteil werden. Wenn der Arbeitnehmer im Betrieb seines Arbeitgebers tätig wird und der Betrieb nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, kann der Arbeitnehmer nach reisekostenrechtlichen Bestimmungen Reisekosten, z.B. Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist und gleichzeitig außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, liegt eine Dienstreise vor. Entsprechend kann der Arbeitnehmer eine steuerfreie Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 12 Euro geltend machen. Diesen Betrag kann der Arbeitnehmer entweder im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen oder steuerfrei von seinem Arbeitgeber beanspruchen.
Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann, richtet sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen, z.B. nach einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung.
Wenn der Arbeitgeber festgelegt hat, dass der Betrieb als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Dienstreise nicht vor. Daher entfallen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Reisekostenerstattungen.
Das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte hat Auswirkungen auf die Dienstwagenbesteuerung und auf das Reisekostenrecht.
Wenn ein Arbeitnehmer bei Vorhandensein einer ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb seines Arbeitgebers dort tätig wird, entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen).
Hat der Arbeitnehmer einen Dienstwagen, ist darüber hinaus ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.
Wenn ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte im Betrieb seines Arbeitgebers tätig wird, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Reisekosten.
Weil keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist, entfällt der Ansatz eines geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Wenn der Arbeitgeber keine Reisekosten erstatten und gleichzeitig den Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei der Dienstwagenbesteuerung vermeiden möchte, kann der Anspruch auf Reisekosten durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Regelung ausgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit, seine Ansprüche auf Reisekosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung gegenüber seinem Finanzamt geltend zu machen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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