30.03.2017 — Rebecca Prelle. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mussten Sie schon einmal eine Abmahnung verfassen? Ich habe schon einige geschrieben und frage mich jedes Mal aufs Neue: Muss das wirklich sein? Denn was viele – auch Führungskräfte – nicht wissen: Bei einem Fehlverhalten eines Mitarbeiters gibt es auch andere Mittel für einen Arbeitgeber als die Abmahnung, das wohl härteste Mittel vor der Kündigung.
Haben Sie schon einmal Gebrauch von der Ermahnung gemacht? Sie ist deutlich milder und verfehlt dennoch in der Regel nicht ihre Wirkung. Doch wo genau liegen die Unterschiede zwischen Ermahnung und Abmahnung?
Zunächst ist die Abmahnung ein Mittel mit Rechtswirkung: Wird wegen eines gleichen Verstoßes zum dritten Mal eine Abmahnung ausgesprochen, so ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. Wichtig ist es hierbei, die Schriftform einzuhalten und den Mitarbeiter ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein erneutes Fehlverhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben kann. Oft sind sich Mitarbeiter dessen gar nicht bewusst.
Eine Ermahnung kann auch mündlich erfolgen, wobei auch die Schriftform aufgrund der Beweisführung empfohlen wird. Sie hat keine rechtliche Wirkung: Ermahnen Sie jemanden also mehrfach, können Sie ihm deswegen nicht einfach kündigen. Eine Ermahnung bietet sich beispielsweise an, wenn ein Mitarbeiter immer zuverlässig arbeitet und ihm dann ein Fehltritt passiert, der voraussichtlich nicht wieder geschehen wird. So sprechen Sie ihn an und weisen ihn auf sein Fehlverhalten hin. Die Abmahnung bleibt als nächster Schritt für eventuelle weitere Fehltritte oder heftigere Vergehen.
Viele Mitarbeiter empfinden Abmahnungen als zu strenges Mittel, vor allem wenn es unverhältnismäßig scheint. Ich empfehle Ihnen deshalb, auch für das gute Betriebsklima, genau abzuwägen, ob eine Abmahnung wirklich nötig oder nicht auch eine Ermahnung ausreichend ist.
Ihre
Rebecca Prelle
Die Autorin:
Rebecca Prelle ist staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz, Fremdsprachliche Sekretärin (bsb) und verfügt über ein Diplom in "International Administration and Management" (ESA). In ihrer über 10-jährigen Berufspraxis hat sich Rebecca Prelle außerdem in vielen Weiterbildungen u. a. zur Personalassistentin qualifiziert. Seit 2010 gibt sie ihr Fachwissen, insbesondere zu den Themen Selbstmanagement, Chefentlastung, Selbstmarketing und Personalassistenz in Fachpublikationen weiter. Zwei Jahre lang leitete sie zudem die Hamburger Regionalgruppe des European Management Assistants e. V. Im Oktober 2014 wurde sie, noch unter ihrem Mädchennamen Rebecca Stache, zur "Besten Sekretärin Deutschlands" gekürt. Rebecca Prelle arbeitet aktuell in einem großen internationalen Logistik-Unternehmen in Hamburg.
Themen
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
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Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
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Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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