28.01.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht nur die Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer direkt und unmittelbar von seinem Arbeitgeber erhält, sondern auch Rabatte und Vergünsti-gungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem Dritten erhält.
Der Bundesfinanzhof hat die Finanzverwaltung jüngst mit zwei Urteilen in die Schranken gewiesen. Danach liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil immer nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer ein Entgelt für eine Leistung erhält, die er im Rahmen seines Dienstverhält-nisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Dabei muss das Entgelt eine „Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber“ darstellen und ein konkreter, unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen. Es muss ein konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung durch den Arbeitgeber und der Arbeitsleistung des Arbeit-nehmers bestehen.
Im Gegensatz dazu handelt es sich regelmäßig nicht um Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beru-hender Beziehungen gewährt wird.
Im hier vorliegenden Streitfall hat ein Arzneimittel-Lieferant eines Krankenhauses an die Mitarbeiter des Krankenhauses Medikamente und Hilfsmittel zu vergünstigten Konditionen abgegeben. Das Finanzamt sah hierin einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten, nur dann als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind, wenn ein konkreter und unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt.
Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn nicht allein schon deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung von Rabatten oder ande-ren Vergünstigungen mitgewirkt hat. Bislang hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertre-ten, dass Arbeitslohn immer dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung von Preisvorteilen mitgewirkt hat, z.B. wenn er ein Rahmenabkommen mit dem Dritten abge-schlossen oder Inkassotätigkeit für den Dritten durchgeführt hat.
Mit Urteil vom 10.04.14, VI R 62/11, hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass kein lohn-steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträ-gen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis, z.B. Angehörigen der gesamten Versicherungsbranche bzw. Arbeitnehmern weiterer Unternehmen eingeräumt wird.
Im hier streitigen Sachverhalt haben Arbeitnehmer Produkte von Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Lohnsteueraußenprü-fung die Auffassung, dass es sich hinsichtlich dieser Vergünstigungen um Arbeitslohn von dritter Seite handele, der dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sei. Dieser Rechtsauffassung widersprach der Bundesfinanzhof jedoch.
Mit BMF-Schreiben vom 20.01.15 reagiert das Bundesfinanzministerium auf die jüngste BFH-Rechtsprechung und stellt mit dem aktuellen Schreiben klar, dass die o.g. Urteile allge-mein verbindlich in allen noch offenen, nicht bestandskräftigen Fällen angewendet werden dürfen. Es wird klargestellt, dass die Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite einge-räumt werden, stets als Arbeitslohn anzusehen sind, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie in (unmittelbarem) Zusam-menhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im Gegensatz dazu liegt kein steuerpflichtiger Ar-beitslohn vor, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers durch das eigenwirt-schaftliche Interesse eines Dritten überlagert wird.
Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn liegt stets vor, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne liegt regelmäßig vor, wenn
Keine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen und damit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind dagegen anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung des Arbeitgebers darauf beschränkt
Weil das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers in der lohnsteuerli-chen Praxis nicht zweifelsfrei von möglichen eigenwirtschaftlichen Interessen eines Dritten abgegrenzt werden kann, sollte der Arbeitgeber bereits im Vorfeld entsprechende Nachweise erbringen und Aufzeichnungen führen. Die Rabattgewährung sollte möglichst rechtssicher gestaltet werden, damit aus dem Verhalten des Arbeitgebers keine negativen steuerlichen Konsequenzen resultieren können.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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