12.03.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Reisekostenreform / Bewirtung von Arbeitnehmern / Lohnsteuerrichtlinien 2015 / BMF-Schreiben
„Bin über alle wichtigen Neuerungen hervorragend informiert worden.”
(Teilnehmer Wilhelm Egelseer, Wellpappe Forchheim GmbH & Co. KG)
Aufwendungen des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer nicht unmittelbar konsumiert werden können. z.B. Aufwendungen für die Anmietung von Räumlichkeiten oder die Organisationsleistungen eines Eventmanagers, bräuchten hingegen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen zu werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen des Arbeitgebers für die Familienangehörigen, die an der Betriebsveranstaltung teilnehmen. Der Bundesfinanzhof hat In diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass derartige Aufwendungen des Arbeitgebers keine Gegenleistung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers darstellen, sondern als Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anzusehen sind.
Die Finanzverwaltung hat die o.g. Urteile jedoch nicht anerkannt und blieb bei der bisherigen Verwaltungsauffassung, die bis zum 31.12.2014 in den Lohnsteuerrichtlinien festgeschrieben war. Weil die beiden Urteile vom 16.05.2013 nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, durften diese bislang von der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinausgehend nicht angewandt werden.
Seit 01.01.2015 wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen im Einkommensteuergesetz (vgl. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG 2015) festgeschrieben. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die bisherige Verwaltungsauffassung, die nun Gesetzescharakter hat und damit Bindungswirkung für alle Beteiligten entfaltet. Wesentliche Neuregelung ist die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in Höhe von 110 Euro in einen Freibetrag in gleicher Höhe.
Nachdem die Finanzverwaltung sich endlich dazu durchgerungen hat, die umstrittenen Urteile zu veröffentlichen, kann sich der Arbeitgeber für die Vergangenheit, also für Zeiträume vor dem 01.01.2015, also die Zeiträume vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, auf die begünstigende Rechtsprechung des BFH berufen.
Beispiel: Die Jumbo Saugrohr GmbH hat in den Kalenderjahren 2012 bis 2014 jeweils ein Sommerfest veranstaltet. Zu diesem Sommerfest waren nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch deren Familienangehörigen eingeladen. Mit der Organisation hat der Arbeitgeber einen professionellen Event-Manager beauftragt. Eine Lohnsteueraußenprüfung wurde für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 durchgeführt.
Nach Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 16.05.13 kann sich der Arbeitgeber für Altjahre auf die BFH-Rechtsprechung berufen. Die anteiligen Aufwendungen für die Familienangehörigen sowie für den Event-Manager können nun aus der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden. Wenn der verbleibende Saldo, dividiert durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer, die bisherige 110 Euro-Freigrenze nicht übersteigt, handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Weil der Arbeitgeber in diesem Beispielsfall bislang davon ausgegangen ist, dass die Aufwendungen aufgrund Überschreitens der 110 Euro-Freigrenze der Lohnversteuerung zu unterwerfen sind, hat er in den Jahren 2012 bis 2014 eine Pauschalversteuerung gemäß § 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG durchgeführt.
Eine Korrektur und eine Rückforderung der zu Unrecht entrichteten Lohnsteuerabzugsbeträge können nun wie folgt durchgeführt werden:
Weil aufgrund einer bereits durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 die Vorbehalte der Nachprüfung für diese Jahre bereits aufgehoben worden sind, ist eine Korrektur für 2012 nicht mehr möglich. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 kann der Arbeitgeber berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen einreichen und auf diese Weise die zu Unrecht entrichteten Lohnsteuerabzugsbeträge zurückfordern.
Bitte beachten Sie, dass bei individueller Lohnversteuerung eine Korrektur nur für das laufende Kalenderjahr möglich ist. Für 2014 ist eine Korrektur noch möglich, soweit die Lohnkonten noch nicht abgeschlossen und die Lohnsteuerbescheinigungen noch nicht an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt worden sind.
Themen
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