31.08.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm.
Im Betrieb der Arbeitgeberin werden seit Jahren mit den derzeit ca. 12 Firmenkundenberatern so bezeichnete "Zielvereinbarungen" geschlossen. Darin werden, ausgehend von der Hauptaufgabe der Betreuung, der Beratung und des Verkaufs, für die Bereiche Markt und Ergebnis, Risiko und Aktivitäten festgelegt, welche Resultate der Mitarbeiter erreichen soll und wie festgestellt werden kann, ob und in welcher Qualität das Ziel erreicht wurde.
Weiter heißt es darin:
"Durch ihre Unterschrift unter dieses Zielvereinbarungsblatt dokumentieren sowohl der Mitarbeiter als auch die Führungskraft, dass sie mit den vereinbarten Zielen einverstanden sind."
Daneben kommt es mit zur Zeit ca. 120 A-, B- und C-Kundenberatern alljährlich zum Abschluss sogenannter "Planungsübersichten", in denen unter dem Punkt "Aktivitäten" u.a. die Anzahl der Beratungen pro Tag festgelegt wird. Von zentraler Bedeutung ist der "Plandeckungsbeitrag I b" (Plan DBIb), der sich zusammensetzt aus der Summe der für die Bank erwarteten Provisionen sowie des Zinskonditionsbeitrages (ZKB).
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Mit allen insgesamt über 130 betroffenen Mitarbeitern kommt es dann im jeweils laufenden Kalenderjahr normalerweise einmal pro Monat zu einem sogenannten Zielabgleichungsgespräch.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stünden die Auskünfte über die mit den einzelnen Mitarbeitern vereinbarten Ziele jedenfalls unter dem Gesichtspunkt seines Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Zielerfüllung ein unzulässiger und gesundheitsschädlicher Druck verbunden sei. Außerdem sei es für die im Betrieb eingerichtete Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) notwendig, die notwendigen Kenntnisse über den Belastungsstand zu erhalten.
(…)
Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin verlangen, dass ihm für die Jahre 2009 bis 2011 der Inhalt der mit den Firmenkundenberatern abgeschlossenen Zielvereinbarungen und der mit den A-, B- und C-Kundenberatern abgeschlossenen Planungsübersichten einschließlich deren beiden Anlagen mitgeteilt wird. Der Anspruch folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG. Danach ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu informieren.
(…)
Nach diesen Grundsätzen ist hier der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates in vollem Umfang gegeben. Denn entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kann nicht festgestellt werden, dass für die reklamierten Auskünfte offensichtlich, also klar erkennbar, kein betriebsverfassungsrechtliches Beteiligungsrecht ersichtlich ist.
Im Gegenteil bedarf der Betriebsrat der erforderlichen Unterrichtung, um namentlich anhand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, in jedem Fall aber im Rahmen des § 88 Nr. 1 BetrVG sachgerecht prüfen zu können, ob mit der Einführung sogenannter Zielvereinbarungen und Planungsübersichten für die betroffenen Firmenkunden- sowie A-, B- und C-Kundenberater im Bereich des Gesundheitsschutzes Gefährdungen oder sogar Schädigungen verbunden sein können (vgl. auch § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG).
(…)
Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass das praktizierte System bei den betroffenen Mitarbeitern in ihrer alltäglichen Kundenbetreuung dauerhaft Stresssituationen verursacht, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können, zumal sie sich normalerweise allmonatlich auch noch einem sogenannten Zielabgleichungsgespräch stellen müssen.
(…)
LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen: 13 TaBV 100/10 (in Auszügen)
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