31.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
„Aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen muss man bei realistischer Betrachtungsweise von diesem Termin ausgehen“, so die Präsidentin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Andrea Heck.
Die Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen sind gesetzlich verpflichtet, die für die Finanzämter in dem abgelaufenen Kalenderjahr wichtigen Daten zum 28. Februar bundesweit einer zentralen Stelle elektronisch zur Verfügung zustellen. Dort werden diese Daten laufend aufbereitet und den Finanzämtern zur Weiterverarbeitung bereitgestellt.
In den Vorjahren haben viele Unternehmen ihre Daten erst am 28. Februar liefern können, einzelne nur verspätet. „Auch in diesem Jahr müssen wir mit dieser Ausgangslage rechnen“, so Heck. Weiter wies sie darauf hin, dass die Finanzämter die eingegangenen Erklärungen erst bearbeiten können, wenn die Daten für die jeweilige Steuererklärung vollständig vorliegen. Zu den notwendigen Daten zählen zum Beispiel die Lohnsteuerbescheinigung, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.
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Die elektronische Übermittlung der Daten bringt Vorteile für Bürgerinnen und Bürger sowie die Steuerverwaltung. So werden zum Beispiel Fehler der Bürgerinnen und Bürger beim Ausfüllen der Steuererklärung erkannt und können vom Finanzamt ohne Rückfrage korrigiert werden. Die Prüfung der Steuererklärung durch das Finanzamt wird vereinfacht.
Nicht betroffen von dieser Ausgangslage sind die Fälle, bei denen ein Zugriff auf die elektronisch übermittelten Daten überhaupt nicht notwendig ist oder der notwendige Zugriff sich auf wenige Daten begrenzt. Ist zum Beispiel für die Bearbeitung der eingegangenen Erklärung nur der Zugriff auf die Lohnsteuerbescheinigung erforderlich, so besteht aufgrund der Erfahrungen in den Vorjahren eine große Wahrscheinlichkeit, dass diese Daten bereits vor dem 28. Februar vorliegen.
Die Oberfinanzpräsidentin wirbt in diesem Zusammenhang für die elektronische Steuererklärung. „Wir empfehlen die elektronische Abgabe der Steuererklärung. Sie bietet viele Vorteile. Sie beschleunigt das ganze Verfahren, Belege und Bescheinigungen müssen nur noch auf Anforderung des Finanzamtes vorgelegt werden. Wer sie schon im Vorjahr genutzt hat, kann die Vorjahresangaben übernehmen“, so die Oberfinanzpräsidentin abschließend.
Die Steuerverwaltung stellt zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung ihr Verfahren ELSTER kostenlos zur Verfügung. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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