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Ehegatten haften gemeinschaftlich bei Überziehung eines gemeinsamen Girokontos

29.06.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V..

Wenn Ehegatten ein Oder-Konto haben, müssen sie gegenüber der Bank grundsätzlich auch für die Schulden aufkommen, die der jeweils andere durch Verfügungen zu Lasten des Kontos verursacht hat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Saldo allein oder zu einem erheblichen Teil vom einen Ehegatten produziert wurde und der andere hiervon keine Kenntnis hatte.

Hierauf verweist aufgrund häufiger Rechtsunsicherheit in der Bevölkerung noch einmal der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart. Bereits im Jahr 2007 habe das Landgericht (LG) Coburg über einen derartigen Fall zu entscheiden gehabt (Az: 22 O 463/06).

In dem Fall hatten die Beklagte und ihr damaliger Ehemann bei der klagenden Bank ein gemeinschaftliches Girokonto, für das jeder von ihnen einzeln verfügungsberechtigt war (sog. Oder-Konto). Über das Konto wurden Mietzahlungen, Leasingraten für das „Familienauto", Einkäufe und auch die Kosten des Busführerscheins des Ehemannes bestritten. Über die Jahre geriet es immer weiter ins Minus. Nach der Trennung der Ehegatten kündigte die Bank den Girokontovertrag. Weil vom Ehemann nichts zu holen war, verlangte sie von der Ehefrau Bezahlung der aufgelaufenen knapp 8.400 € und erhob entsprechende Klage. Die Beklagte wandte ein, die Schulden habe doch ihr Ehemann durch Barabhebungen, Führerscheinkosten und Leasingraten verursacht.

Damit, so betont Henn, hatte sie vor dem Landgericht Coburg jedoch keinen Erfolg.

Es gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, die Bank habe einen sog. geduldeten Überziehungskredit gewährt. Bei einem Gemeinschaftskonto hafteten grundsätzlich alle Kontoinhaber für die Rückzahlung. Das sei nur dann anders, wenn der eine Kontoinhaber durch Handlungen, von denen der andere nichts wisse und mit denen er auch nicht rechnen müsse, eine Überziehung herbeiführe. Denn derartige Verfügungen seien von der mutmaßlichen Einwilligung des Nichthandelnden nicht gedeckt. Im zu entscheidenden Fall habe es sich jedoch um das Familienkonto gehandelt. Busführerschein (zur Einkommenserzielung), Auto und Barabhebungen seien zumindest auch der Familie zu Gute gekommen. Im Übrigen sei weder bewiesen noch glaubhaft, dass die Beklagte von der finanziellen Situation keine Kenntnis gehabt habe.

Henn empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V.


Quelle: DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V.
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