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Ehegatten-Arbeitsverhältnis muss Fremdvergleich standhalten

14.01.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Roland Franz und Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte.

Die arbeitsrechtliche Wirksamkeit eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses impliziert nicht zwangsläufig die steuerrechtliche Anerkennung.

Immer wieder ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein Streitpunkt zwischen dem Finanzamt und dem Ehegatten-Arbeitgeber. Denn, die arbeitsrechtliche Wirksamkeit eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Arbeitsverhältnis auch steuerrechtlich anerkannt wird. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner weist darauf hin, dass für die Anerkennung nach steuerrechtlichen Vorschriften das Ehegatten-Arbeitsverhältnis zuallererst einem Fremdvergleich standhalten muss.

"Sollte der angestellte Ehegatte vertraglich vereinbarte Vergünstigungen erhalten, die andere Arbeitnehmer des Ehegatten nicht erhalten, können das Finanzamt und auch die Sozialversicherungsträger schnell misstrauisch werden und gegebenenfalls die steuerlichen Vergünstigungen verweigern. Der angestellte Ehegatte sollte in Bezug auf Urlaub, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung und Lohn genauso behandelt werden wie andere Angestellte des Ehegatten auch", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (9 K 2351/12 E) knüpft die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses an eine exakte Regelung der Arbeitszeit. In dem aktuellen Fall reichte dem Finanzgericht die Vereinbarung einer monatlichen 45-stündigen Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in einer Zahnarztpraxis in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit dann nicht aus, wenn keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden erstellt worden sind.


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