21.01.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und GuV noch in Papierform abgegeben werden. Darüber hinaus wurde für ganz konkrete Sachverhalte bestimmt - und dazu gehören auch alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen -, dass die Finanzbehörden es nicht beanstanden werden, wenn die Inhalte der Bilanz und GuV erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In den Übergangszeiten können die Bilanz sowie die GuV weiterhin in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. Fraglich war bislang, wie die Übermittlungspflichten für diese steuerbegünstigten Körperschaften aussehen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Dezember 2013 bringt nun endlich Klarheit.
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Demnach gilt: Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) keine Anwendung. Das gilt insbesondere auch für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, die neben ihrer ideellen Tätigkeit keine der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten (also nur Zweckbetriebe im Sinne von §§ 65 bis 68 der Abgabenordnung (AO) oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen im Sinne des § 64 Absatz 3 AO 35.000 Euro nicht übersteigen) und die ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmenüberschussrechnung im Sinne von § 4 Absatz 3 EStG ermitteln.
Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse die Steuerbefreiung nur auf einen Teil ihrer Einkünfte und stellt diese Körperschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine (Gesamt-)Bilanz sowie eine (Gesamt-)GuV auf, so ist verpflichtend nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich abzugeben. Das bedeutet konkret: Falls für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine eigene Bilanz und eigene GuV aufgestellt wird, ist auch nur diese nach dem allgemeinen Taxonomie-Schema zu übermitteln. Wird der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dagegen - wie üblich - nur in einer Nebenrechnung ermittelt, so muss lediglich der steuerliche Gewinn als Einzelbetrag im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe“ übermittelt werden. Die Gesamtbilanz der Körperschaft dagegen muss nicht übermittelt werden.
In unserer
Quelle: BMF, Schreiben vom 19. Dezember 2013 (Aktenzeichen IV C 6 - S-2133-b / 11 / 10009 :004)
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