20.12.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V..
„Dieses Risiko muss im Jahresabschluss oder Lagebericht transparent werden“, fordert Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW).
Vom Ausgang des Verfahrens sind rund 1.700 deutsche Unternehmen betroffen. Dabei handelt es sich vor allem um stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die in den vergangenen Jahren aufgrund einer Sondervorschrift eine geringere EEG-Umlage als andere Unternehmen zahlen mussten. Allein für das Jahr 2013 wird die gewährte Entlastung für diese Unternehmen auf vier Milliarden EUR geschätzt.
Mit der Eröffnung des Prüfverfahrens bringt die EU-Kommission ihre vorläufige Auffassung zum Ausdruck, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt Zweifel an der Vereinbarkeit der sog. „Besonderen Ausgleichsregelung“ mit dem EU-Beihilferecht hat. Soweit die Ökostrom-Rabatte tatsächlich gegen das EU-Beihilferecht verstoßen sollten, müssten die begünstigten Unternehmen mittelfristig mit einer Nachzahlung der erlassenen Umlage rechnen.
„Für zahlreiche Unternehmen würde die drohende Zahlungspflicht zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen, für einzelne könnte dies im Extremfall sogar die Insolvenz bedeuten“, meint Naumann. Wie das Verfahren ausgehen wird, ist zurzeit aber noch offen: „Die Verfahrenseröffnung zeigt nur die derzeitige Meinung der EU-Kommission“. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt. Die Bundesregierung sieht keinen Verstoß gegen das EU-Beihilferecht. Sie würde vermutlich gegen eine abweichende Entscheidung der EU-Kommission auch von Rechtsmitteln Gebrauch machen. „Eine endgültige Entscheidung wäre dann vom EuGH zu treffen. Solche Verfahren können sich lange hinziehen“, so Naumann.
Fraglich ist bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand und Meinungsbild, ob durch die Eröffnung des Verfahrens die drohende Nachzahlung bereits so wahrscheinlich ist, dass das Risiko durch eine Rückstellung im Jahresabschluss abgebildet werden muss. Diese Einschätzung obliegt zunächst den bilanzierenden Unternehmen selbst.
„Auch wenn das Unternehmen durch plausible Argumente eine Inanspruchnahme als nicht wahrscheinlich ansieht und deshalb keine Rückstellung bildet, muss das Risiko einer nicht auszuschließenden Nachzahlung zumindest transparent gemacht werden“, fordert Naumann. Hierfür bedürfe es im Regelfall einer betragsmäßigen Angabe im Lagebericht oder Anhang. Auf diese Weise ist jeder Rechnungslegungsadressat auch ohne passivierte Rückstellung in der Lage, sich ein eigenes Bild von der Risikosituation zu machen. Naumann: „Ohne entsprechende Angaben im Anhang oder Lagebericht wird der Abschlussprüfer die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses nicht bestätigen können“.
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