Lesen Sie den siebten Teil der Serie von Volker Hartmann: "Beschränkung bei der 1 %- Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens"
6. Beschränkung bei der 1 %-
Regelung auf Fahrzeuge des
notwendigen Betriebsvermögens
Seit 01.01.06 darf die 1 %-Regelung, bei der der geldwerte
Vorteil für die private Firmenwagennutzung pauschal ermittelt
wird, nur noch dann angewendet werden, wenn das
Fahrzeug zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird.
Firmenwagenüberlassung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen
überlässt, der auch privat genutzt werden darf, handelt
es sich stets um eine betriebliche Nutzung zu 100 %. Hierbei
liegt der Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zugrunde, wobei der Arbeitnehmer als Gegenleistung
für die individuelle Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft
als Gegenleistung einen Firmenwagen überlassen
bekommt. Hierbei spielt es keine Rolle, in welchem tatsächlichen
Umfang das Fahrzeug vom Arbeitnehmer privat genutzt
wird.
Durch diese gesetzliche Neuregelung ergeben sich also keine
Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Private Kfz-Nutzung bei Gewerbetreibenden und
Selbstständigen
Von erheblicher Bedeutung ist die gesetzliche Neuregelung
jedoch für Gewebetreibende und Selbstständige, die keine
Arbeitnehmer sind und entsprechend keine Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit erzielen.
Soweit dieser Personenkreis einen Dienstwagen nutzt, der in
erheblichem Umfang, d.h. zu mehr als 50 % privat genutzt
wird, darf der hierbei entstehende geldwerte Vorteil nach der
gesetzlichen Neuregelung nicht mehr pauschal im Rahmen
der 1 %-Regelung angesetzt werden.
Stattdessen sind die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu
legen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang der
Nachweis des Umfanges der betrieblichen Nutzung.
Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung
Zur betrieblichen Nutzung zählen alle Fahrten, die betrieblich
veranlasst sind (Fahrten, die in tatsächlichem oder wirtschaftlichem
Zusammenhang mit dem Betrieb stehen) einschließlich
der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte
und Familienheimfahrten.
Soweit kein Fahrtenbuch geführt wird, hat der Unternehmer
schlüssig darzulegen, dass die betriebliche Nutzung größer
ist als 50 %. Ist die betriebliche Nutzung größer als 50 %,
ist der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung anzusetzen.
Ist die betriebliche Nutzung geringer als 50 %, darf der
geldwerte Vorteil nicht im Rahmen der 1 %-Regelung angesetzt werden. Wenn der tatsächliche Nutzungsumfang nicht
bekannt ist, kann der geldwerte Vorteil nur im Schätzungswege
ermittelt werden.
Gemäß BMF-Schreiben vom 07.07.06, Az. IV B 2 – S 2177 –
44/06, veröffentlicht in BStBl. 2006 I S. 446, ist der Nachweis
der betrieblichen Nutzung vom Steuerpflichtigen darzulegen
und glaubhaft zu machen. Die Führung eines Fahrtenbuches
ist nicht zwangsläufig erforderlich. Der Nachweis
kann in jeder geeigneten Form erfolgen, z.B. durch Eintragungen
in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener
Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen
sowie andere Abrechnungsunterlagen. Ersatzweise
können zur Glaubhaftmachung auch formlose Aufzeichnungen
über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum
von drei Monaten eingereicht werden. Dabei reichen
Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger
Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die
Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes
aus.
Wenn sich aus Art und Umfang der betrieblichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Fahrzeug zu mehr als
50 % betrieblich genutzt wird, z.B. bei Vielfahrern mit ausgeprägter
Reisetätigkeit (Taxiunternehmer, Handelsvertreter,
Handwerker, Landtierärzte etc.) kann auf einen Nachweis
der betrieblichen Nutzung verzichtet werden.
Um den Nachweis gegenüber dem Finanzamt zweifelsfrei
erbringen zu können und um einen Anhaltspunkt für die
Berechnung des geldwerten Vorteils zu haben, ist es daher
empfehlenswert, Aufzeichnungen zu führen. Auch wenn die
Führung eines Fahrtenbuchs nicht vorgeschrieben ist, erleichtert dies im Zweifelsfall die Argumentation gegenüber
dem Finanzamt erheblich.
6.1 BMF-Schreiben vom 07.07.06 zur
Anwendbarkeit der 1 %-Regelung
nur noch, wenn das Kraftfahrzeug
zu mehr als 50 % betrieblich
genutzt wird
Inhalt des BMF-Schreibens:
1. zulässige Anwendung der 1 %-Regelung
a. Umfang der betrieblichen Nutzung
b. Nachweis der betrieblichen Nutzung
2. Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss
der 1 %-Regelung
3. umsatzsteuerliche Beurteilung
Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
vom 28.04.06 (BGBl 2006 I S. 1095) wurde §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Aufgrund dieser Änderung
ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private
Kraftfahrzeugnutzung (1 %-Regelung) nur noch anwendbar,
wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt
wird. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.05 beginnen (§ 52 Abs. 16
Satz 15 EStG).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt hierzu Folgendes:
1. Zulässige Anwendung der 1 %-Regelung
a) Umfang der betrieblichen Nutzung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung
eines Kraftfahrzeugs mit 1 % des inländischen Listenpreises
zu ermitteln, wenn dieses zu mehr als 50 % betrieblich genutzt
wird. Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs
werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst
sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (§ 4 Abs. 4 EStG).
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten
sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung
an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen
(Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.
b) Nachweis der betrieblichen Nutzung
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen
darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in
jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in
Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber
den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowieandere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung
geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht
vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung
durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen
zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. drei Monate) glaubhaft
gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich
veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die
jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu
Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet
werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu
mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies kann in der
Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr
Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte
typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung
ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige
Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z.B. bei
Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der
Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung
gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge
im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der
höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftfahrzeuge
gelten die allgemeinen Grundsätze.
Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten
mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des
Kraftfahrzeugs ausmachen.
Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang
des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine
wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätig keit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume
von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel
der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine
erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die im Rahmen
einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnisse
bestimmter betrieblicher Verhältnisse des Steuerpflichtigen
in den Jahren des Prüfungszeitraumes lassen Schlussfolgerungen
auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren
vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu (BFH vom 28.08.87,
BStBl 1988 II S. 2).
2. Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss
der 1 %-Regelung
Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 %, darf
der private Nutzungsanteil nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 EStG (1 %-Regelung) bewertet werden. Die gesamten
angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen sind Betriebsausgaben;
der private Nutzungsanteil ist als Entnahme
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen. Diese ist
mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden
Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu
bewerten.
Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 21.01.02 (BStBl
2002 I S. 148) bestehen - für Kraftfahrzeuge, die überwiegend
betrieblich genutzt werden - unverändert fort.
3. Umsatzsteuerliche Beurteilung
Zur Frage des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung
bei unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeugen vgl. BMFSchreiben
vom 27.08.04 (BStBl 2004 I S. 864). Ist die Anwendung
der 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG ausgeschlossen, weil das Fahrzeug zu weniger als 50
% betrieblich genutzt wird, und wird der nichtunternehmerische
Nutzungsanteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege
der Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung
grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte
private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.
6.2 Beispiele zur Beschränkung bei der
1 %-Regelung auf Fahrzeuge des
notwendigen Betriebsvermögens
Beispiel 1:
Ein selbstständiger Unternehmer nutzt einen Firmenwagen
sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke. Aus den
Aufzeichnungen des Unternehmers ergibt sich, dass sich der
betriebliche Nutzungsumfang auf ca. 30 % der Gesamtfahrleistung
beläuft.
Da das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt
wird, darf der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nicht
im Rahmen der 1 %-Regelung angesetzt werden. Es sind
vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen.
Daher ist ein Privatanteil in Höhe von 70 % zu erfassen.
Beispiel 2:
Der Geschäftsführer einer Personengesellschaft (selbstständig,
nicht angestellt) nutzt einen Firmenwagen zu 75 % für
betriebliche Zwecke und zu 25 % für private Zwecke.
Weil die betriebliche Nutzung größer ist als 50 % und der
Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, ist der geldwerte
Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung zu erfassen.
Nächste Woche geht es weiter mit dem siebten Teil der Serie: "Aktuelle Rechtsprechung und
Verwaltungsanweisungen zur
Dienstwagenbesteuerung".
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.