31.01.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Auch die umweltbedingten Rahmenbedingungen haben sich nachhaltig verändert. Dies führt dazu, dass Firmenwagen in vielen Fällen nicht mehr in bisherigem Umfang beruflich und privat genutzt werden. Für viele Arbeitgeber stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Umfang steuerliche Korrekturen vorgenommen werden müssen.
Live-Online-Seminar: Praxiswissen erste Tätigkeitsstätte
Korrekte Zuordnung & Festlegung durch den Arbeitgeber
Wenn sich die pauschale Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1-%-Regelung nicht mehr rechnet und zu einer unzutreffend hohen steuerlichen Belastung führt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, alternativ ein Fahrtenbuch zu führen. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil nicht mehr pauschal angesetzt, sondern individuell auf Basis der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse.
Die Führung eines Fahrtenbuchs ist jedoch sehr aufwändig. Die Rechtsgrundlagen für die Führung eines Fahrtenbuches ergeben sich aus R 8.1 Absatz 9 LStR. Danach sind für dienstliche Fahrten Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, das Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute sowie der Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner anzugeben. Das Fahrtenbuch kann jedoch vom Finanzamt verworfen werden wenn es vom Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß geführt wird.
Es ist auch möglich, dass der geldwerte Vorteil im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zunächst aufgrund der 1-%-Regelung ermittelt wird und der Arbeitnehmer dann dem Finanzamt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegt. Das Finanzamt korrigiert dann den im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung angesetzten Betrag,
Grundsätzlich ist es auch im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Abschluss des Kalenderjahres möglich, von der pauschalen 1%-Methode zur Fahrtenbuch-Methode zu wechseln. Voraussetzung ist dabei die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs und dass die Elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an das Finanzamt übermittelt wurde.
Zusätzlich zum geldwerten Vorteil für die allgemeine Privatnutzung (1%-Wert) ist ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat. Ob der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben in § 9 Absatz 4 EStG. Der Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird dabei nach der Formel Listenpreis x 0,03% x Anzahl der km für die einfache Entfernung ermittelt.
Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, z.B. weil er im Wesentlichen im Außendienst oder im Home-Office tätig wird, kann die Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ganz entfallen.
Gilt der Betrieb als erste Tätigkeitsstätte, wird diese aber aufgrund der Tätigkeit im Home-Office oder wegen Teilzeitarbeit nicht mehr regelmäßig jeden Tag aufgesucht, sondern nur noch z.B. an drei von fünf Arbeitstagen, kann der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aus Vereinfachungsgründen entsprechend reduziert und z.B. mit 3/5 angesetzt werden, siehe BMF-Schreiben vom 18.11.21 zur Entfernungspauschale, Rz. 41.
Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergibt sich in diesem Fall nach der Formel:
Listenpreis x 0,03% x Anzahl der km für die einfache Entfernung x 3/5
Den zweiten Teil dieses Artikels finden Sie in der nächsten Ausgabe unseres Newsletters.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: fill (Pixabay, Pixabay License)
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