09.07.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Die Zurverfügungstellung und Nutzung eines Dienstwagens wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag, mitunter auch direkt im Arbeitsvertrag und/oder in einer sog. Dienstwagenpolicy des Arbeitgebers geregelt. Die ältere landesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass sowohl die Zurverfügungstellung als auch die Regelung der Modalitäten der Dienstwagennutzung mitbestimmungsfrei seien. Dies gelte auch dann, wenn der Dienstwagen nicht allein zur dienstlichen Nutzung überlassen werde, sondern auch privat genutzt werden dürfe.
Die Privatnutzung sei nur ein Annex zu der (mitbestimmungsfreien) Gestellung des Fahrzeugs zur dienstlichen Nutzung. Abweichend hiervon wird in der Literatur nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gegeben sei, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Dienstwagen zur Verfügung stellt und die Privatnutzung erlaubt. Die Privatnutzung eines Dienstwagens stelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen sog. vermögenswerten Vorteil und damit ein Entgelt dar, so dass Fragen der „betrieblichen Lohngestaltung“, wie § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dies voraussetzt, betroffen seien. Dieser Auffassung schloss sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in seiner Entscheidung vom 07. Februar 2014 (Az. 13 TaBV 86/13) an. Das BAG hat bislang noch nicht entschieden, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Dienstwagenregelungen mitbestimmungspflichtig sind.
In dem von dem LAG Hamm zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitgeberin, eine Klinik mit 230 Arbeitnehmern, zwei Arbeitnehmern jeweils einen Dienstwagen überlassen, den diese nach den zugrundeliegenden Überlassungsvereinbarungen auch privat nutzen durften. Den bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat beteiligte die Arbeitgeberin hierbei nicht. Der Betriebsrat sah hierin eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und beantragte bei dem Arbeitsgericht Paderborn, die Arbeitgeberin habe es zu unterlassen, Arbeitnehmern Dienstwagen zur Privatnutzung zu überlassen, solange er seine Zustimmung nicht erteilt habe oder ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliege. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Hiergegen legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein.
Das LAG Hamm wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Zu Recht habe das Arbeitsgericht dem Unterlassungsbegehren des Betriebsrats stattgegeben. Dem Betriebsrat stehe ein Unterlassungsanspruch zu, wenn seine Mitbestimmungsrechte verletzt seien. Vorliegend habe die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dadurch verletzt, dass sie bestimmten Arbeitnehmern einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen habe, ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle einzuholen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderungen“ mitzubestimmen.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung seien nach der ständigen Rechtsprechung des BAG alle vermögenswerten Arbeitgeberleistungen, bei denen die Bemessung nach bestimmten Grundsätzen oder einem System erfolge. Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG seien damit im Ergebnis alle Formen der Vergütung, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit Blick auf die Arbeitsleistung gewähre. Das BAG hat, worauf auch das LAG Hamm in seinen Entscheidungsgründen hinweist, mit Urteil vom 14. Dezember 2010 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 631/09 im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil und regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung darstelle. Daher, so das LAG Hamm, handele es sich um einen selbstständigen Entgeltbestandteil und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei gegeben. Die Arbeitgeberin legte hiergegen Rechtsbeschwerde beim BAG ein. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 1 ABR 17/14 anhängig.
Erst die Entscheidung des BAG wird die erforderliche Rechtssicherheit über die Frage bringen, ob die Zurverfügungstellung von Dienstwagen, aber auch sonstiger dienstlicher Betriebsmittel (wie z.B. Laptops oder Firmenhandys) auch zu privaten Zwecken mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist oder ob sie weiterhin mitbestimmungsfrei erfolgen darf. Entscheidet das BAG, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, bleibt des Weiteren abzuwarten, wie sich das BAG zu dem Umfang des Mitbestimmungsrechts einlässt. Zur Reichweite des Mitbestimmungsrechts werden in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das LAG Hamm hat diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 07. Februar 2014 keine Aussage getroffen. Führt man sich vor Augen, dass künftig sämtliche Regelungen über die Privatnutzung von Betriebsmitteln als mitbestimmungspflichtig gelten könnten, wird die Tragweite der ausstehenden BAG-Entscheidung deutlich. Mitbestimmungsfrei bleibt nach alledem allerdings in jedem Fall die Überlassung von Dienstwagen (sowie sonstiger Betriebsmittel) rein zu betrieblichen Zwecken.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 07. Februar 2014, Aktenzeichen 13 TaBV 86/13
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