16.06.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Für viele ist ein Dienstwagen eine tolle Sache. Auf den ersten Blick steht ein neuer Wagen zur Verfügung, den man sich nicht selbst kaufen muss. Auf den Dienstwagennutzer kommen allerdings Kosten zu, die sich am Bruttolistenpreis orientieren. Dazu gehören die private Nutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit.
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Wer einen Dienstwagen fährt, muss die private Nutzung versteuern. Anstatt Fahrtenbuch nutzen die meisten dazu pauschal die 1-Prozent-Regelung. Bei einem Bruttolistenpreis von 42.000 Euro sind das 420 Euro im Monat, die zusätzlich auf dem Gehaltszettel stehen und zu versteuern sind.
Doch das ist noch nicht alles: Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit erhöhen zusätzlich zur privaten Nutzung das zu versteuernde Monatsgehalt. Bei einem Bruttolistenpreis von 42.000 Euro kommen bei 40 Kilometern einfachem Weg zur Arbeit weitere 504 Euro dazu. Bei einer Dienstwagennutzerin mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.200 Euro macht das insgesamt 4.124 Euro zu versteuerndes Monatsbrutto. Davon darf sie die Entfernungspauschale abziehen: Bei 40 Kilometern an 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt das 2.640 Euro oder monatlich 220 Euro. „Mit einem Lohnsteuerermäßigungsantrag, den man schon Anfang des Jahres beim Finanzamt stellt, mindert die Entfernungspauschale die Steuerbelastung schon während des Jahres“, weiß Ecovis-Steuerberater Rainer Lüschen aus Vechta.
Monatliches Brutto: | 3.200 Euro |
1 % für die private Dienstwagennutzung: | + 420 Euro |
0,03 % für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit: 40 km einfach | + 504 Euro |
Monatsbrutto: | 4.124 Euro |
minus monatliche Entfernungspauschale | – 220 Euro |
Gesamtes Monatsbrutto | 3.904 Euro |
Die Beispielrechnung zeigt: Unsere Dienstwagennutzerin muss unter Berücksichtigung der Entfernungspauschale 284 Euro pro Monat für die Fahrt zur Arbeitsstätte versteuern. Der Rechenweg: 504 Euro minus 220 Euro.
Wer aufgrund der Corona-Pandemie längere Zeit im Homeoffice arbeitet, sollte sich diese Rechnung noch einmal genau anschauen: Bleibt der Dienstwagen öfter in der Garage, lässt sich vielleicht kräftig sparen. Wie das geht? Wer als Dienstwagennutzer weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit fährt, kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit von der 0,03-Prozent-Regel zur 0,002-Prozent-Regel wechseln. Somit wird jede tatsächliche Fahrt einzeln besteuert.
Pro Fahrt sind das im Beispielfall 42.000 Euro multipliziert mit 0,002 Prozent (= 0,84 Euro) mal 40 Kilometer ergibt das 33,60 Euro pro Fahrt. Davon abgezogen wird die Entfernungspauschale von zwölf Euro, die im kommenden Rechenbeispiel aus Vereinfachungsgründen nicht enthalten ist. „Grundsätzlich gilt: Bei weniger als 180 Fahrten pro Jahr oder monatlich unter 15 Fahrten kann sich der Wechsel von der 0,03-Prozent-Methode zur 0,002-Prozent-Methode lohnen“, so Lüschen.
Zahl Fahrten Wohnung Arbeit | Zu versteuernder geldwerter Vorteil pro Jahr | Zu versteuernder geldwerter Vorteil pro Monat | monatliche Ersparnis bei Einzelbesteuerung im Vergleich zur pauschalen 0,03-%-Regel |
> 180 Tage: pauschal per 0,03-%-Regel | 6.048 € (504 € x 12 Monate) | 504 € | 0 € |
150 Tage: per 0,002-%-Regel | 5.040 € (33,60 € x 150 Tage) | 420 € | 84 € |
100 Tage: per 0,002-%-Regel | 3.360 € (33,60 € x 100 Tage) | 280 € | 224 € |
Wer sparen will, muss alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit für das ganze Jahr dokumentieren. Eine gute Dokumentation ist die Zeiterfassung oder der Arbeitgeber bestätigt, wann jemand vor Ort am Arbeitsplatz war. Ein lückenlos geführter Outlook-Kalender ist ebenfalls ein guter Nachweis. „Der Beginn der Aufzeichnungen ist aber auf jeden Fall bereits Januar und nicht erst der Start der Ausgangsbeschränkungen im jeweiligen Bundesland“, erklärt Ecovis-Steuerberater Lüschen.
Alle Dienstwagennutzer können auf Einzelaufzeichnung umsteigen. Das gilt für Arbeitnehmer sowie für den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Nicht profitieren können davon Einzelunternehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft.
Sparen können Dienstwagennutzer mit Corona-Homeoffice erst mit ihrer Jahressteuererklärung 2020. „Unterschreiten sie auch 2021 die 180 Fahrten pro Jahr, kann das der Arbeitgeber bereits ab Januar 2021 laufend in der Lohnabrechnung berücksichtigen. So sparen sie dauerhaft Geld“, rät Lüschen.
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Bild: Negative Space (Pexels, Pexels Lizenz)
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