19.02.2018 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die ungefragte Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf einen privaten E-Mail-Account geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen (Urt. v. 16.05.2017, Az. 7 SA 38/17).
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Der Kläger war als Arbeitnehmer bei einem Unternehmen für Kühlanlagen angestellt. In hohem Umfang leitete er dienstliche E-Mails an seinen privaten E-Mail-Account weiter. Gleichzeitig verhandelte er allerdings mit einem Konkurrenten seines Arbeitgebers über einen Arbeitsplatzwechsel. Nachdem der eigene Arbeitgeber von dem E-Mail-Versand erfuhr, kündigte er dem Angestellten fristlos mit der Begründung, der Kläger wolle Betriebsgeheimnisse bei dem neuen Arbeitgeber nutzen.
Der Kläger wandte sich gegen die Kündigung und verteidigte sich damit, dass er die beruflichen Mails vielmehr nutzen wollte, um sie im Home-Office zu bearbeiten. Gleichartige Versendungen habe er in der Vergangenheit schon häufiger vorgenommen.
Im Verfahren kam es darauf an, ob der Arbeitgeber erst hätte abmahnen müssen. Die erste Instanz gab der Klage des Angestellten noch statt, da die Weiterleitung an die private E-Mail-Adresse vom Arbeitsvertrag gedeckt gewesen sei und der Arbeitgeber für die beabsichtigte Weiterleitung an Dritte keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen habe (ArbG Berlin, Urt. v. 07.11.2016, Az. 54 Ca 6562/16).
Nach Berufung des Arbeitgebers entschied hingegen das LAG, dass der Grund, auf den sich der Arbeitgeber stützt, bereits für eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausreicht.
Es handele sich um eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten, so das Gericht. Auch wenn es sich bei der Pflicht zur Rücksichtnahme um eine Nebenpflicht handele, sei deren Verletzung geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen und damit eine (fristlose) außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zur Rücksichtnahme gehöre es auch, dass es einem Arbeitnehmer verwehrt sei, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu verfolgen.
Entscheidend im aktuellen Fall war wohl auch, dass dem Arbeitnehmer ein Notebook zur Verfügung gestellt worden war, mit dem er seine dienstlichen E-Mails problemlos hätte bearbeiten können. Die Weiterleitung der Mails sah vor diesem Hintergrund nicht gut aus. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Aber auch eine Genehmigung zur Weiterleitung von dienstlichen Mails auf einen privaten Account kann beiden Parteien Probleme machen. Das Datenschutzrecht verlangt nämlich vom Verantwortlichen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Daten von Betroffenen zu schützen. Meist sind die E-Mails bei einem Provider abrufbar. Das Hosting ist aber nur zulässig, wenn der Arbeitgeber Auftragsdatenverarbeitungsverträge mit dem Provider geschlossen hat. Auch ansonsten hat der Arbeitgeber wenig Einfluss auf die technische Absicherung des Computers des Arbeitnehmers. Zudem hat der Arbeitgeber telekommunikationsrechtlich keinen Zugriff auf die Mails, die ja mit privaten Mails im Account vermischt gespeichert werden.
Kommt es einmal zu einem Datenmissbrauch oder einem Datenleck haftet der Arbeitgeber und riskiert empfindliche Bußgelder. Ab dem 25.05.2018 werden die Risiken bei einem Bußgeldrahmen bis zu 20 Mio. Euro (oder mehr, wenn 4 % des Weltjahresumsatzes höher sind) kaum übersehbar. Wer als Geschäftsführer solche Risiken bewusst eingeht oder bestehen lässt, riskiert auch eine persönliche Haftung.
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