06.08.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Seit die Finanzminister der Länder im November 2012 in einem gemeinsamen Erlass rückwirkend für das Jahr 2012 entschieden haben, dass das so genannte Dienstwagenprivileg vergleichbar auch für Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes gilt, haben die Nutzer dieser Fortbewegungsmittel auch steuerlich gute Karten. Aber es gibt bestimmte Vorschriften, die jeweils beachtet werden müssen, um in den Genuss möglicher Steuererleichterungen zu kommen.
Unabhängig von der Art, wie ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gelangt, gibt es für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale. Sie beträgt einheitlich 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer, gilt für die einfache Strecke und kann nur einmal für jeden Arbeitstag angesetzt werden, auch wenn der Weg – aus welchen Gründen auch immer – mehrfach zurückgelegt werden sollte. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt. Werden darüber hinaus Fahrten innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes oder zu zusätzlichen Arbeitsorten erforderlich, ist keine weitere steuermindernde Erleichterung für Fahrradfahrer vorgesehen. PKW-Fahrer können in diesen Fällen dagegen pauschal für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent, Fahrer anderer motorbetriebener Fahrzeuge (z.B. Motorrad oder –roller) 20 Cent geltend machen.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein dienstliches Fahrrad zur privaten Nutzung, entsteht dadurch ein so genannter geldwerter Vorteil – wie bei einem Dienstwagen auch. Analog zur steuerlichen Behandlung bei Kraftfahrzeugen kommt für die Bewertung der Nutzung die so genannte 1-Prozent-Regelung infrage. Sie gilt in diesem Fall für die komplette private Nutzung einschließlich der Fahrten zur Arbeit. Dabei wird die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Die Freigrenze für Sachbezüge kommt hier nicht zur Anwendung. Bei dieser Dienstradregelung werden „normale“, d. h. mit Muskelkraft betriebene Fahrräder und Pedelecs (bis 25 km/Std) gleich behandelt.
Für Diensträder, die verkehrstechnisch als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, also beispielsweise S-Pedelecs bzw. E-Bikes mit Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/Std gelten teilweise abweichende Bewertungen. Bei ihnen handelt es sich verkehrstechnisch um ein Kraftfahrzeug, was Kennzeichen- und Versicherungspflicht zur Folge hat. Außerdem gilt hier wie bei einem zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen monatlich 1 Prozent vom Listenpreis als geldwerter Vorteil für die rein private Nutzung. Wird das E-Bike auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist hierfür monatlich zusätzlich ein geldwerter Vorteil von 0,03 Prozent des Listenpreises für die einfache Entfernung zu versteuern. Auch greift in solchen Fällen die 1-Prozent-Regelung nur bei mindestens 50-prozentiger betrieblicher Nutzung des Fahrrads.
Bei dieser Sonderform der Überlassung eines Rades anstelle einer Gehaltserhöhung oder per Gehaltsumwandlung besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass ein Arbeitgeber ein größeres Kontingent an teuren Rädern möglicherweise zu Sonderkonditionen leasen kann. Die jeweilige Leasingrate wird dann direkt vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten und führt zu einer geringeren Versteuerungs- und Sozialabgabenbasis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Nutzung des Rades greift dann die 1-Prozent-Regelung, die angesichts der zum Teil stolzen Preise für moderne E-Bikes zwar beachtlich sein kann, sich aber insgesamt als günstig herausstellen dürfte, da ja für jeden gefahrenen Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte generell 30 Cent in Abzug gebracht werden dürfen. Außerdem besteht bei Leasingkonstrukten die Möglichkeit, das Rad am Vertragsende – in aller Regel nach drei Jahren - günstig zu einem Restwert zu übernehmen. Für Fahrrad-Freaks und Liebhaber teurer Räder kann sich solch eine Vereinbarung durchaus als vorteilhaft erweisen.
Wenn der Arbeitgeber mitspielt, ist es durchaus möglich, dass der Arbeitnehmer, je nach Witterungsverhältnissen oder sonstigen Bedingungen, von beiden Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Hier sind die steuerlichen Details dann jeweils individuell zu klären. Denn in solchen Fällen könnte es auch sinnvoll sein, ein Fahrtenbuch zu führen. Nur so ließe sich vermutlich die tatsächliche private Nutzung von der betrieblichen trennen und einwandfrei nachweisen, um eine optimale finanzielle und steuerliche Variante zu erzielen.
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