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Die amtliche Besteuerungsschätzung

12.07.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im Regelfall beruhen die Steuerbescheide der Finanzverwaltung auf verlässlichen Angaben der Steuerpflichtigen. Sind diese allerdings nicht verfügbar, hat die Finanzverwaltung nach § 162 Abs. 1 AO die Pflicht, ihrer Arbeit auf Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nachzukommen. Wie es zu dieser, für Steuerzahler selten günstigen, Schätzung kommt, schildert das Steuerbüro Teubert aus Büdelsdorf.

Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wird häufig durchgeführt, weil Steuerzahler ihrer Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommen. Um einen Steuerbescheid erlassen zu können, schätzt die Finanzverwaltung nun alle steuerlich relevanten Faktoren. Entspricht diese Schätzung nicht den realen Gegebenheiten, ist der resultierende Steuerbescheid natürlich falsch. Hiergegen kann der Steuerzahler nur mittels eines fristgerechten Einspruchs vorgehen, der durch eine fehlerfreie Steuererklärung samt Nachweisen begründet wird. Kommt es auch hierbei zu Versäumnissen, bleibt es nach der Rechtsprechung beim fehlerbehafteten Steuerbescheid.

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Im Zusammenhang mit der unternehmerischen Besteuerung kommt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage insbesondere dann in Betracht, wenn während einer Betriebsprüfung Defizite in der Kassenbuchführung festgestellt werden. Hierbei geht es darum, eine den Tatsachen entsprechende Besteuerung herbeizuführen, weswegen nur solche Faktoren in die Schätzung einfließen, die Einfluss auf die Besteuerung nehmen.

Die Notwendigkeit, Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, ergibt sich grundsätzlich, wenn es darum geht, Steuerhinterziehung zu verfolgen. Hierbei wurden ja gerade die steuerlichen Grundlagen gegenüber der Finanzverwaltung falsch dargestellt, weswegen sie nicht anwendbar sind, um zu einer gesetzeskonformen Besteuerung zu gelangen. Werden während der Verfolgung der Steuerhinterziehung erhebliche Bargeldmengen oder bisher nicht bekannte Bankkonten entdeckt, untersucht die Finanzverwaltung mit einer Geldverkehrsrechnung deren Herkunft. Bei Privatpersonen liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Vermögenszuwachs durch steuerpflichtige Schenkungen und Darlehensverträge.

Steuerhinterziehung wird über einen Zeitraum von zehn Jahren verfolgt. Die hierbei ermittelten Fehlbeträge sind verzinst an die Finanzverwaltung abzuführen, wodurch die wirtschaftliche Existenzgrundlage von Privatpersonen und Unternehmen in Gefahr geraten kann.

Quelle: Steuerberater Hans-Jürgen Teubert, www.teubert-steuerberater.de / pressemeldungen.at
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