08.04.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Dieser geldwerte Vorteil kann entweder auf Basis der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nach der Fahrtenbuchmethode oder pauschal im Rahmen der 1-%-Regelung ermittelt werden. Entsprechend reduziert sich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung, wenn der Dienstwagen nicht oder nur in geringem Umfang privat genutzt wird.
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Bei der 1-%-Regelung spielt der Umfang der tatsächlichen Privatnutzung keine Rolle. Für die Bemessung des geldwerten Vorteils wird unabhängig von der tatsächlichen Privatnutzung pauschal ein Betrag in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt.
Hat der Arbeitnehmer eine sog. erste Tätigkeitsstätte, ist darüber hinaus ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe 0,03% des Listenpreises, multipliziert mit der Anzahl der Kilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen und der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Im Zeitalter der Corona-Krise stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der geldwerte Vorteil pauschal im Rahmen der 1-%-Regelung ermittelt wird und der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise seinen Dienstwagen tatsächlich nicht privat nutzen kann, z. B. weil er sich aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne befindet oder akut erkrankt ist.
Wenn der geldwerte Vorteil pauschal ermittelt wird, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich privat genutzt wird. Das bedeutet, dass der geldwerte Vorteil grundsätzlich auch dann der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist, wenn der Dienstwagen zeitweise nicht oder nur in eingeschränkten Umfang privat genutzt wird. Führt der Arbeitnehmer hingegen ein Fahrtenbuch und kann er seinen Dienstwagen nicht privat nutzen, entfällt aufgrund der fehlenden Privatnutzung auch die lohnsteuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteils.
Ein Wechsel der Bewertungsmethode von der pauschalen 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode ist nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht unterjährig, sondern nur zum Ablauf des Kalenderjahres möglich. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der geldwerte Vorteil in einem Kalenderjahr einheitlich anzusetzen, entweder durchgängig im Rahmen der Fahrtenbuchmethode oder im Rahmen der 1-%-Regelung.
Nach aktueller Rechtsauffassung (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 1 LStR, BFH-Urteil vom 20.03.14, VI R 35/12 und BMF-Schreiben vom 04.04.18, Nr. 4 - Wechsel der Bewertungsmethode) ist ein unterjähriger Wechsel zwischen der 1-%-Regelung und der Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kraftfahrzeug nicht zulässig.
Gegenwärtig ist unklar, ob die Finanzverwaltung aus Kulanz einen unterjährigen Wechsel der Bewertungsmethode zulässt. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist es daher empfehlenswert, den geldwerten Vorteil im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zunächst auf Grundlage der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zu ermitteln und anzusetzen.
Unstreitig hat der Arbeitnehmer aufgrund der plötzlich eingetretenen unvorhersehbaren Corona-Krise ein berechtigtes Interesse an einem sachgerechten Ansatz des geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer könnte aufgrund und der damit einhergehenden plötzlich eingetretenen unvorhersehbaren Änderung der Nutzungsverhältnisse ein Fahrtenbuch führen und dies im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bei seinem Finanzamt einreichen. In diesem Zusammenhang könnte der Arbeitnehmer beantragen, den geldwerten Vorteil entsprechend niedriger anzusetzen. Ob die Finanzverwaltung dieses berechtigte Interesse anerkennt, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.
Da es sich jedoch nicht um ein individuelles Einzelschicksal handelt, sondern eine Vielzahl von Arbeitnehmern mit einem Dienstwagen gleichermaßen betroffen sind, ist diese Maßnahme sicherlich einen Versuch wert.
Soweit der Dienstwagen mit allen Konsequenzen an den Arbeitgeber zurückgegeben wird und der Arbeitnehmer daher keine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs hat, kann eine Lohnversteuerung des geldwerter Vorteils unterbleiben.
Die (vorübergehende) Rückgabe des Fahrzeugs sollte vom Arbeitgeber dokumentiert und als Anlage zum Lohnkonto genommen werden. Bitte beachten Sie, dass in diesem Zusammenhang keine zeitanteilige Aufteilung vorgenommen werden darf. Auch wenn der Arbeitnehmer den seinen Dienstwagen nur an einem einzigen Tag im Kalendermonat genutzt hat, ist dennoch der volle Monatswert anzusetzen und der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Wenn ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen vorübergehend nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, sondern vorübergehend im Home-Office, braucht im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung nur der 1-%-Wert, nicht jedoch der Zuschlag (Korrekturposten) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt zu werden. Auch dieser Sachverhalt ist zu dokumentieren und als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen.
Dieser Beitrag spiegelt den aktuellen Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Bitte beachten Sie, dass die gegenwärtige Rechtslage jederzeit modifiziert und situationsabhängig an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann.
Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: fill (Pixabay, Pixabay License)
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