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Der Vorsteuerabzug nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

01.11.2011  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Umsatzsteuerrechtliche Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern geltend machen. Zum Vorsteuerabzug ist ein Unternehmer dann berechtigt, wenn er steuerpflichtige Umsätze ausführt oder aber steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1 – 7 UStG ausführt oder bei bestimmten steuerfreien Umsätzen auf die Steuerbefreiung verzichtet (sog. Option nach § 9 UStG). Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist der sog. Kleinunternehmer nach § 19 UStG.

Damit der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist auch erforderlich, dass er im Besitz einer Rechnung ist. Die Rechnungsübermittlung in Papierform verursacht sowohl beim leistenden Unternehmer wie auch beim Leistungsempfänger erhebliche Kosten. Hierunter fallen nicht nur die Kosten für das Versenden sondern auch die Papierkosten wie auch die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrung. Beim Leistungsempfänger wird häufig die in Papierform eingegangene Rechnung vervielfältigt, damit diese den einzelnen Fachabteilungen zur Verfügung gestellt werden kann.

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Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug geändert. Bisher war der Vorsteuerabzug aus digital übermittelten Rechnungen nur zulässig, sofern diese im Rahmen einer elektronischen Signatur oder mithilfe des EDI-Verfahrens übermittelt wurden. Diese für die Praxis hohen Anforderungen sind ab dem 01. Juli 2011 nicht mehr zu erfüllen, gleichwohl verlangt der Gesetzgeber jedoch ein internes Rechnungskontrollverfahren.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers kann eine Rechnung auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, § 14 Abs. 1 S. 2 UStG. Voraussetzung für die vereinfachte Rechnungsübermittlung und damit für den Vorsteuerabzug ist jedoch, dass die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet wird. Damit soll ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Leistungsbeziehung geschaffen werden.

Dirk J. Lamprecht Der Autor:

Dirk J. Lamprecht studierte an der Universität Göttingen Betriebswirtschaftslehre, Abschluss 1995. Nach einer vierjährigen Beschäftigung in der Steuerberatung in Göttingen und Lübeck übernahm er 2000 die Leitung der Steuerrechtsabteilung in einer Göttinger Rechtsanwaltskanzlei. Daneben erfolgte der Aufbau einer eigenen Unternehmensberatung. Seit 2000 ist Herr Lamprecht Lehrbeauftragter an der privaten Fachhochschule Nordhessen, seit 2009 Lehrbeauftragter der Internationalen Berufsakademie Erfurt und seit 2010 Lehrbeauftragter der Hochschule Bremen in den Bereichen Steuerlehre und Rechnungslegung. Weiterhin ist er als Dozent und Prüfer im Rahmen der IHK Prüfung zum/zur Bilanzbuchhalter/-in (national und international) und als Herausgeber und Autor tätig.

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