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Der Fiskus vereinfacht Haiti-Spenden

16.02.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Das Finanzamt belohnt Zuwendungen an die Opfer der Erdbebenkatastrophe. Eine Spendenquittung ist meist nicht nötig.

Die Spendenbereitschaft der Deutschen für Haiti ist ungebrochen. Die Wohltätigkeit wird vom Fiskus unterstützt, und dies sogar über Vereinfachungsregeln. Sowohl Spenden von Privatpersonen also auch Zuwendungen von Unternehmern lassen sich unter erleichterten Bedingungen von der Steuer absetzen. Das gilt generell für gute Taten bis Ende Juli 2010. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Ein aktuelles Schreiben vom Bundesfinanzministerium erläutert die Vereinfachungsregeln (Az. IV C 4 - S 2223/07/0015). So verlangt der Fiskus keine offizielle Zuwendungsbestäti-gung nach amtlichem Muster, wenn Spenden ohne Betragsgrenzen zur Unterstützung der Opfer bis Ende Juli 2010 geleistet werden. Ausreichend sind hier für den Abzug als Sonderausgabe Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug von der Bank oder ein PC-Ausdruck beim Online-Banking. Allerdings reichen diese Belege nur dann aus, wenn die überwiesenen Gelder auf eines der extra für Haiti eingerichteten Sonderkonten gehen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Überweisungen, die bereits im Januar 2010 auf eine andere Bankverbindung getätigt worden sind. „Aus der Buchungsbestätigung müssen lediglich Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger, der Betrag sowie der Buchungstag hervorgehen", erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Unabhängig vor der Sonderregelung für Haiti genügt bei Spenden für andere gemeinnützige Zwecke der Zahlungsnachweis bis zur Höhe von 200 Euro.

Zahlen Betriebe ihren Arbeitnehmern Zinszuschüsse und -vorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Erdbeben aufgenommen worden sind, bleibt dieser Vorteil während der gesamten Kreditlaufzeit steuerfrei, sofern die Höhe des Darlehens nicht die Schadenssumme übersteigt. Verzichten Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto für Haiti, sind diese Beträge ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Diese Beträge darf der Beschäftigte dann allerdings im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nicht mehr als Spende absetzen, sonst käme es zu einer zweifachen steuerlichen Berücksichtigung. „Der Fiskus gewährt auch Billigkeitsmaßnahmen für unternehmerische Aufwendungen" betont die Expertin. Tritt eine Firma als Sponsor auf, etwa durch öffentlichkeitswirksame Hinweise in den Medien auf Ihre Leistungen, gelten die in vollem Umfang als Betriebsausgaben. Gleiches gilt für Unterstützungen an erdbebengeschädigte Geschäftspartner, selbst wenn die Zuwendung dem Grunde nach nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllt.

Der Spendenabzug ist in der Höhe begrenzt. Abzugsfähig sind 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Je höher das Einkommen, umso mehr Spenden wirken sich steuerlich aus. Für Selbstständige gibt es noch einen alternativen Höchstbetrag: Sie können auch 0,4 Prozent der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhne absetzen. In allen Fällen sind natürlich maximal die gezahlten Beträge abziehbar.

Spenden sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie bezahlt werden. Wirken sie sich steuerlich nicht aus, weil etwa das Einkommen gering oder die Zuwendung besonders hoch war, darf ein nicht genutzter Betrag zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Den überschießenden Betrag aus 2010 berücksichtigt das Finanzamt dann automatisch so, als wäre die Spende erst im jeweiligen Folgejahr bezahlt worden. „Sie muss nur zwingend im Jahr der Zahlung in der Steuererklärung deklariert werden", rät Wänger.
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