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Der Fiskus hilft auch bei der Gehwegreinigung

01.07.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Europe AG.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind selbst dann steuerlich absetzbar, wenn sie außerhalb der eigenen Grundstückgrenzen erbracht werden.

Hauseigentümer und Mieter können sich freuen: Wer beispielsweise für die Gehwegreinigung vor seinem Haus eine Firma beauftragt, darf den Aufwand dafür steuermindernd geltend machen und kann insgesamt bis zu 4.000 Euro jährlich absetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten außerhalb des eigenen Grundstücks durchzuführen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu ausdrücklich festgestellt, dass die Bezeichnung „im Haushalt“ nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen sei. Es reicht für eine steuerliche Begünstigung also aus, wenn die Dienstleistungen quasi für den Haushalt erbracht werden. Die Entfernung zur Grundstücksgrenze spielt im Grunde keine Rolle. Allerdings muss es sich dabei um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise die Familienmitglieder erbringen und die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Hiervon könne man laut BFH insbesondere dann ausgehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet sei.

Nach einem weiteren BFH-Urteil lassen sich auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen, obwohl sie nicht auf dem eigenen Grundstück durchgeführt werden. Wichtig ist in solchen Fällen, dass die Dienstleistungen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen und dass sie dem Haushalt zugutekommen. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn ein Anwesen nachträglich an das öffentliche Netz eines Versorgungsunternehmens angeschlossen wurde. Der BFH hat in einem Fall entschieden, dass der Hausanschluss insgesamt zum Haushalt zu zählen sei, also auch dort, wo der Anschluss im öffentlichen Straßenraum verlaufe. Dass es sich dabei um Betriebsanlagen des Gas- oder Wasserversorgern handelt, spielt keine Rolle. Die Obergrenze für absetzbare Handwerkerleistungen – oftmals handelt es sich um Gebäudeerweiterungen wie Wintergärten oder um Dachgeschossausbauten – beträgt 1.200 Euro pro Jahr.

Fazit: Weil die absetzbaren Ausgaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen auf 4.000 Euro, bzw. bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf 1.200 Euro jährlich begrenzt sind, kann es sinnvoll sein, fällige Zahlungen auf das nächste Kalenderjahr zu verschieben. Vor allem bei größeren Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist dies oftmals steuerlich deutlich günstiger.

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