09.01.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa).
„Diese Flexibilität ist auch von den Beschäftigten gewünscht und gefordert. Ein Schritt in die richtige Richtung ist die Modernisierung des aktuellen Arbeitszeitgesetzes. Das aktuelle deutsche Arbeitszeitgesetz entspricht nicht den Anforderungen einer modernen und flexiblen Arbeitswelt“, so der Wissenschaftler. Angestoßen wurde die Diskussion von der bayerischen Arbeits- und Sozialministerin Ulrike Scharf vor den Beratungen der Arbeits- und Sozialminister der Länder von diesem Mittwoch im Saarland.
Teamleitung – Aktuelles für die Führungspraxis
Orts- und zeitflexible Arbeit ist eine der stärksten Waffen für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen brauchen im globalen Wettbewerb die notwendige Beweglichkeit damit Arbeitsplätze langfristig gesichert bleiben. Gerade in der Corona-Pandemie ist sichtbar geworden, welche Vorteile und Chancen sich aus der orts- und zeitflexiblen Arbeit ergeben.
„Für die Herausforderungen der zukünftigen Arbeitswelt, die durch die steigenden Energiekosten, vom Fachkräftemangel, etc. betroffen sind, sind die aktuellen gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel die tägliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden oder die elfstündige ununterbrochene Ruhezeit, nicht mehr zeitgemäß“, betont der Arbeitszeitexperte.
Für erwerbstätige Menschen, die sich vom klassischen Zeitregime einer Arbeitswelt mit festen Arbeitszeiten und Arbeitsorten distanzieren und sich für neue Optionen öffnen, steht der Wunsch nach weiterer Flexibilisierung von Arbeitszeiten ganz oben. Dies kann nur innerhalb zukunftsweisender gesetzlicher und/oder tariflicher Rahmenbedingungen, welche die aktuellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen aufgreifen, umgesetzt werden.
Mehr zum Thema: Die 11 Thesen zur Arbeitszeit der Zukunft des ifaa finden Sie hier.
Bild: algedroid (Pixabay, Pixabay License)
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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