19.09.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wir wollen Ihnen daher einen kurzen Überblick über die Versteuerung von geldwerten Vorteilen bei der Überlassung eines Dienstfahrrades an Arbeitnehmer geben.
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Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrrad überlässt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der nach Maßgabe der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.12 mit einem monatlichen Durchschnittswert anzusetzen ist.
Dieser Monatswert beläuft sich auf 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.
Besonders zu beachten ist, dass die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro (§8 Absatz 2 Satz 11 EStG) nicht anzuwenden ist.
Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für ein Fahrrad beläuft sich auf 999 Euro. Die monatliche lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt nach Abrundung 900 Euro x 1 % = 9 Euro.
Weil die Sachbezugsfreigrenze nicht angewendet werden darf, ist der Lohnversteuerung ein entsprechender geldwerter Vorteil in Höhe von 9 Euro monatlich = 108 Euro jährlich zu unterwerfen.
Bei Elektrofahrrädern ist zu differenzieren, ob es sich um Fahrräder handelt, die verkehrsrechtlich als Fahrräder oder als Kraftfahrzeuge einzustufen sind.
Für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrräder und nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind, handelt es sich um Fahrräder, deren Motore nur Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen.
Bei derartigen Elektrofahrrädern ist der geldwerte Vorteil nach Maßgabe der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.12 mit einem monatlichen Durchschnittswert in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Elektrofahrräder, deren Motore auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge.
Für diese Elektrofahrräder ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden. Mit anderen Worten, der geldwerte Vorteil ist im Rahmen der 1 % - Regelung bzw. ersatzweise nach der Fahrtenbuchmethode anzusetzen.Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Themen
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Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
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