11.12.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE e.V..
Das Weihnachtsgeld muss zunächst einmal im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt sein, dann hat man auch einen Anspruch darauf. Manchmal kann es auch wegen sogenannter „betrieblicher Übung“ beansprucht werden: Diese entsteht, wenn der Arbeitgeber drei Jahre nacheinander Weihnachtsgeld gezahlt hat. Müller: „Wenn er ohne den Vorbehalt der Freiwilligkeit Weihnachtsgeld in gleicher Höhe oder nach einem gleichbleibenden Modell leistet, so kann ein Mitarbeiter auch in den folgenden Jahren Weihnachtsgeld verlangen - wenn auch oft nur mit Gegenwehr des Arbeitgebers, denn er wollte diesen Anspruch im Zweifel gar nicht entstehen lassen. Letztlich muss er sich dann aber daran halten.“
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Sagt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld zu, kann er dies nicht einfach rückgängig machen. Wenn die Zahlung des Weihnachtsgeldes aber ausdrücklich im Vertragstext unter einen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt, kann man nur ausnahmsweise etwas dagegen unternehmen: Manchmal sind die Formulierungen schlecht gemacht - und von der Rechtsprechung wegen Unklarheit bereits für unwirksam erklärt worden." Hier lohnt sich ein genauer Blick: Die Klausel, dass ein Weihnachtsgeld eine "freiwillige, stets widerrufliche Leistung" sei, ist vom Bundesarbeitsgericht (BAG) schon mit dem Urteil vom 30.07.2008 (10 AZR 606/07) für unklar und für unwirksam erklärt worden. "Freiwillig und gleichzeitig widerruflich" - das schließe sich gegenseitig aus. Der Arbeitgeber wollte es besonders wasserdicht machen und ist hier über das Ziel hinausgeschossen - mit dem Effekt, dass das Weihnachtsgeld nun doch zu zahlen ist.
Es gibt aber auch weitere Grenzen: „Wenn ein Vorbehalt für das Weihnachtsgeld vorhanden ist, darf er beispielsweise auch nicht an versteckter Stelle im Arbeitsvertrag stehen sein – auch das wäre rechtlich unzulässig“, so Müller. „Außerdem muss er klar formuliert sein und insbesondere die Gründe für einen Widerruf zumindest stichwortartig benennen, damit der Arbeitnehmer sich darauf einstellen kann, unter welchen Voraussetzungen sein Anspruch genommen werden kann.“
Für die Frage, ob anteilig gezahlt werden muss, wenn man das Unternehmen verlässt, muss man nach der Motivation der Zahlung fragen: Dient es der Belohnung für die Betriebstreue oder zumindest auch als Dank für geleistete Arbeit?
Eine Sonderzahlung für die erbrachte Arbeitsleistung ist zum Beispiel ein „13. Gehalt“. Dies wird beispielsweise durch ein Jahresgehalte, das in dreizehn Teilen ausgezahlt wird, gewährt – das dreizehnte im November. Wird dagegen ein „Weihnachtsgeld“ im Arbeitsvertrag vereinbart, soll diese Sonderzahlung im Allgemeinen zumindest auch die Betriebstreue belohnen. In vielen Fällen verfolgt die Zahlung beide Zwecke – z.B. auch dann deutlich, wenn verlangt wird, dass es für eine volle Zahlung im Verlauf des Jahres zu keinen "unbezahlten Arbeitsbefreiungen" kam. Das BAG hat hierzu klargestellt, dass die Zahlung dann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden können – man hat dann Anspruch auf eine zeitanteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes.
Letztlich ist für das Weihnachtsgeld und seine Verbindlichkeit die rechtliche Einordnung entscheidend: Wenn es zumindest auch als Dank für geleistete Arbeit gezahlt wird, sind die Kürzungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber sehr eingeschränkt. Was man sich erarbeitet hat, kann sich das Unternehmen nicht einseitig wieder nehmen.
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