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Das Steuerentlastungsgesetz 2022 – Teil 1

16.05.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket auf die drastischen Kostensteigerungen bei den Energiepreisen reagiert. Worum es sich dabei genau handelt, das weiß unser Lohnsteuer-Experte Volker Hartmann.

Es geht im Wesentlichen um steuerliche Erleichterungen, die rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten, und um die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale.

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Überblick über das Steuerentlastungsgesetz 2022

  1. Rückwirkend höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab 01.01.2022
  2. Rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro zum 01.01.2022
  3. Rückwirkend höhere Entfernungspauschale für Fernpendler ab 01.01.2022
  4. Rückwirkendes Vorziehen der Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ab 01.01.2022
  5. Einmalige Energiepreispauschale für 2022
  6. Einmaliger Kinderbonus für 2022
  7. Steuerliche Entlastung für Kraftstoffe für Juni bis August 2022
  8. 9-Euro-Ticket / vergünstigtes Nahverkehrsticket für Juni bis August 2022
  9. Entlastung bei der EEG-Umlage ab 01.07.2022

Die Maßnahmen im Einzelnen:

1. Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag – § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer wird rückwirkend zum 01.01.2022 von 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben.

Davon profitieren im Wesentlichen Arbeitnehmer, die im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer keine höheren Werbungskosten als 1.000 Euro steuerlich geltend machen. Für Arbeitnehmer, die höhere Werbungskosten geltend machen, ergibt sich durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags keine unmittelbare steuerliche Entlastung.

Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich nicht erst mit zeitlicher Verzögerung, wenn die Arbeitnehmer im Jahre 2023 ihre Einkommensteuer-Erklärung für 2022 machen, sondern bereits im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung, wenn die rückwirkende Änderung des Einkommensteuertarifs durch geänderte Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug umgesetzt wird.

2. Höherer Grundfreibetrag – § 32a Abs. 1 EStG

Der Grundfreibetrag für 2022, der bereits zum 01.01.2022 auf 9.984 Euro erhöht wurde, wird rückwirkend zum 01.01.2022 um weitere 363 Euro auf 10.347 Euro erhöht.

Damit erhöht sich der Grundfreibetrag 2022 insgesamt um 603 Euro. Für Verheiratete ergeben sich die doppelten Werte. Auch hier erfolgt die Berücksichtigung nicht erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern durch eine durch geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug.

3. Höhere Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. km – § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG

Rückwirkend zum 01.01.2022 wird die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Entfernungskilometer) rückwirkend zum 01.01.2022 von bislang 0,35 Euro um 0,03 Euro auf 0,38 Euro angehoben. Für Arbeitnehmer, deren Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 20 km nicht übersteigt, verbleibt es bei der bisherigen Entfernungspauschale in Höhe von lediglich 0,30 Euro.

4. Rückwirkendes Vorziehen der Bemessungsgrundlagen für die Mobilitätsprämie

Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für die Mobilitätsprämie, also die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km sowie der höhere Grundfreibetrag, werden rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht (siehe oben, Grundfreibetrag, Entfernungspauschale).

Die Fortsetzung dieses Beitrags finden Sie kommende Woche in Ihrer Newsletterausgabe 21/2022! Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Lohnsteuersprechstunde. Dort können Sie Ihre firmenspezifischen Fragen mit unserem Experten Volker Hartmann klären.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Sora Shimazaki (Pexels, Pexels Lizenz)

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