16.05.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es geht im Wesentlichen um steuerliche Erleichterungen, die rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten, und um die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale.
»Sie fragen – Experten antworten«
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer wird rückwirkend zum 01.01.2022 von 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben.
Davon profitieren im Wesentlichen Arbeitnehmer, die im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer keine höheren Werbungskosten als 1.000 Euro steuerlich geltend machen. Für Arbeitnehmer, die höhere Werbungskosten geltend machen, ergibt sich durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags keine unmittelbare steuerliche Entlastung.
Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich nicht erst mit zeitlicher Verzögerung, wenn die Arbeitnehmer im Jahre 2023 ihre Einkommensteuer-Erklärung für 2022 machen, sondern bereits im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung, wenn die rückwirkende Änderung des Einkommensteuertarifs durch geänderte Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug umgesetzt wird.
Der Grundfreibetrag für 2022, der bereits zum 01.01.2022 auf 9.984 Euro erhöht wurde, wird rückwirkend zum 01.01.2022 um weitere 363 Euro auf 10.347 Euro erhöht.
Damit erhöht sich der Grundfreibetrag 2022 insgesamt um 603 Euro. Für Verheiratete ergeben sich die doppelten Werte. Auch hier erfolgt die Berücksichtigung nicht erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern durch eine durch geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug.
Rückwirkend zum 01.01.2022 wird die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Entfernungskilometer) rückwirkend zum 01.01.2022 von bislang 0,35 Euro um 0,03 Euro auf 0,38 Euro angehoben. Für Arbeitnehmer, deren Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 20 km nicht übersteigt, verbleibt es bei der bisherigen Entfernungspauschale in Höhe von lediglich 0,30 Euro.
Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für die Mobilitätsprämie, also die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km sowie der höhere Grundfreibetrag, werden rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht (siehe oben, Grundfreibetrag, Entfernungspauschale).
Die Fortsetzung dieses Beitrags finden Sie kommende Woche in Ihrer Newsletterausgabe 21/2022! Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Lohnsteuersprechstunde. Dort können Sie Ihre firmenspezifischen Fragen mit unserem Experten Volker Hartmann klären.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Sora Shimazaki (Pexels, Pexels Lizenz)
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