06.04.2017 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Dass es einige rechtschreibliche Stolperfallen gibt, wenn man gerne hervorhebt, dass man im Recht ist, mussten wir ja bereits vor einigen Wochen feststellen.
Aber mit dem Dankesagen ist es auch so eine Sache. Gerade wenn man sich schriftlich – entweder per E-Mail oder sogar per Karte – bedanken möchte.
Ob man danke schön / Dankeschön zusammen- oder getrennt schreibt, hängt davon ab, ob es sich um eine Substantivierung handelt oder nicht. „Danke schön für deine nette Karte“ wird getrennt geschrieben, während „ein herzliches Dankeschön an alle Helfer“ zusammengeschrieben wird.
Eine weitere rechtschreibliche Problematik ist die Frage nach der Groß- oder Kleinschreibung des Wörtchens dank / Dank.
In diesem Fall muss unterschieden werden, ob es sich um eine Präposition oder ein Substantiv handelt. Bei Sätzen wie „Der Dank gebührt allein dir“ ist dies unschwer zu erkennen. Auch in den Redewendungen / Ausdrücken Gott sei Dank / hab Dank / mit Dank zurück / zu Dank verpflichtet sein handelt es sich um ein Substantiv.
In dem Satz: „Wir haben das Problem dank deiner Hilfe gelöst“ handelt es sich wiederum um eine Präposition. Statt dank können Sie für gewöhnlich auch die Synonyme aufgrund, infolge oder durch einsetzen.
Bei der Verwendung der Präposition stellt sich des Weiteren die Frage, ob sich daran der Genitiv oder der Dativ anschließt. Heißt es also „das Problem konnten wir dank deines Einsatzes lösen“ oder „das Problem konnten wir dank deinem Einsatz lösen“?
An dieser Stelle brauchen Sie sich nicht unnötig den Kopf zu zerbrechen. Beide Varianten sind möglich und auch korrekt.
Steht das Substantiv im Plural, ist es laut Duden üblich, den Genitiv zu verwenden. Der Dativ ist aber auch nicht falsch:
„Die Überschwemmung bekamen wir dank zahlreichen Helfern (Dativ) / dank zahlreicher Helfer (Genitiv) schnell in den Griff“.
In diesem Sinne: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Themen
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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