07.09.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit § 3 Nr. 11a EStG wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) eine Möglichkeit geschaffen, den Arbeitnehmern im Zeitraum vom 01.03.20 bis 31.03.22 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine steuerfreie Unterstützungsleistung in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro zu gewähren.
Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden hat die Finanzverwaltung als Voraussetzung für die Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber gezahlten Corona-Beihilfe in den FAQ „Corona“ (Steuern) in der Fassung vom 26.04.21 verlangt, dass eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgelegt werden muss. Mit dieser (einzel-)vertraglichen Vereinbarung sollte der Veranlassungszusammenhang der gezahlten Beihilfe mit der Corona-Krise nachgewiesen werden.
Nun hat die Finanzverwaltung auf massiven Druck der Arbeitgeber die Regeln mit den überarbeiteten FAQ „Corona“ (Steuern) in der Fassung vom 06.07.21 etwas gelockert. Alternativ zu einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer genügen nun auch andere Vereinbarungen bzw. Erklärungen.
In diesem Zusammenhang muss entweder aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar sein, dass die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG eingehalten werden.
Als andere Vereinbarungen bzw. Erklärungen gelten z. B. Regelungen in allgemein verbindlichen Tarifverträgen oder globale Betriebsvereinbarungen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung ist es empfehlenswert, die gewährten Corona-Beihilfen bei der Auszahlung über die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder im Rahmen einer Einzelüberweisung konkret als solche zu bezeichnen.
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG ist nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes, dass die Beihilfe den Betrag von 1.500 Euro im Begünstigungszeitraum 01.03.20 bis 31.03.22 nicht übersteigt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Der Höchstbetrag der Beihilfe in Höhe von 1.500 Euro darf im gesamten Begünstigungszeitraum nur einmal gewährt werden.
Soweit die Beihilfe nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, sondern im Rahmen einer Umwandlung von ohnehin bestehenden (der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegenden) - Lohn- und Gehaltsansprüchen, ist nicht zulässig.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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