11.10.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2012 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die Festlegung der Werte und das Verordnungsverfahren erfolgen wie in jedem Jahr auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2012 zugrunde liegende Einkommensentwicklung im Jahr 2010 betrug in den alten Bundesländern 2,09 Prozent und in den neuen Bundesländern 1,97 Prozent. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2010 in Höhe von 2,07 Prozent zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich für das Jahr 2012 auf 2.625 Euro/Monat (2011: 2.555 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) verändert sich im Vergleich zum Vorjahr nicht und beträgt weiterhin 2.240 Euro/Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2012 steigt auf 5.600Euro/Monat (2011: 5.500 Euro/Monat).Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verändert sich im Vergleich zum Vorjahr nicht und beträgt weiterhin4.800 Euro/Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) für das Jahr 2012 steigt auf 50.850 Euro (2011: 49.500 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2012 auf 45.900 Euro (2011: 44.550 Euro). Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2012 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 45.900 Euro jährlich (2011: 44.550 Euro) bzw. 3.825 Euro monatlich (2011: 3.712,50 Euro).
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 5.600 € | 67.200 € | 4.800 € | 57.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 6.900 € | 82.800 € | 5.900 € | 70.800 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 5.600 € | 67.200 € | 4.800 € | 57.600 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.237,50 € | 50.850 € | 4.237,50 € | 50.850 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 3.825 € | 45.900 € | 3.825 € | 45.900 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 2.625 €* | 31.500 €* | 2.240 € | 26.880 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 32.446 € |
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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