21.02.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Das oberste deutsche Arbeitsgericht trifft wegweisende Entscheidung zur Stärkung der Lohngerechtigkeit. Der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott ordnet die Entscheidung ein.
Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts sind im Arbeitsleben untersagt, wie u.a. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bereits in § 1 AGG vorschreibt. Wird hiergegen verstoßen, kann die oder der Benachteiligte nicht nur Zahlung der wegen der Geschlechterdiskriminierung eingetretenen Lohndifferenz für die Vergangenheit verlangen, sondern darüber hinaus auch immateriellen Schadensersatz für die hierdurch erlittene Diskriminierung beanspruchen (§ 15 AGG).
Und: Der Beweis eines Diskriminierungsindiz genügt bereits, um den Arbeitgeber die Last der Rechtfertigung für den Verstoß aufzubürden. Kann der Arbeitgeber dies nicht, muss er zahlen – so zusammengefasst die Aussagen einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (v. 16.02.2023, Az.: 8 AZR 450/21 = Pressemitteilung Nr. 10/23).
Da die oder der Beschäftigte zudem oftmals nicht weiß, was die anderen Beschäftigten verdienen, steht ihr bzw. ihm zudem ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu. Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten das individuelle Recht gegenüber ihrem Arbeitgeber, Auskunft über das Durchschnittsgehalt des jeweils anderen Geschlechts für die vergleichbare Tätigkeit zu erhalten.
Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht in seinem aktuellen Urteil präzisiert, das wohl als bedeutsame Entscheidung auf dem Weg hin zu einer Lohngerechtigkeit der Geschlechter führen dürfte, wie Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott meint:
„Die Entscheidung ist ein Meilenstein in der Frage der tatsächlichen Gleichbezahlung von Frauen und Männern. Sie kann dazu beitragen, das statisch nachgewiesene gender pay gap effektiv abzubauen.“
Die höchsten deutschen Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter sprachen mit ihrem Urteil der gegen ihren Arbeitgeber klagenden Arbeitnehmerin sowohl die Lohndifferenz der Vergangenheit zu ihrem männlichen Kollegen, als auch immateriellen Schadensersatz für die hiermit erlittene Geschlechterdiskriminierung zu. Denn ein mit der gleichen Tätigkeit und der gleichen Betriebszugehörigkeit beschäftigter Kollege hatte von Anfang an mehr Gehalt bekommen, da er — so die Rechtfertigung des Arbeitgebers — „einfach besser verhandelt” hatte. Eine frühere Gehaltserhöhung bekam er auch. Dagegen klagte die benachteiligte Arbeitnehmerin, die nun letztinstanzlich vor dem Bundesarbeitsgericht mit ihrer Klage erfolgreich war.
Denn das Argument des Unternehmens ließ das Bundesarbeitsgericht in seiner heutigen Entscheidung nicht gelten: „Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.” — so die Aussage der gerichtlichen Pressemitteilung (Pressemitteilung des BAG Nr. 10/23).
„Fragen der Lohngerechtigkeit dürften sich nach der aktuellen Entscheidung häufiger vor Gerichten stellen und zu Klagverfahren führen,“ bewertet Arbeitsrechtler Fuhlrott das Urteil.
Nach der aktuellen Entscheidung spricht aber viel dafür, dass es bei geschlechterbezogenen Lohnungleichbehandlungen als Arbeitnehmerin zunächst reicht, die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten mit dem besser bezahlten männlichen Kollegen aufzuzeigen. Sodann ist es am Arbeitgeber zu begründen, warum der männliche Mitarbeiter mehr verdient. Dies kann zwar im Einzelfall weiterhin gerechtfertigt sein, etwa durch unterschiedliche Betriebs-zugehörigkeiten oder andere Erfahrungen.
„Der alleinige Umstand, dass ein anderer aber in den Augen des Arbeitgebers „besser“ verhandelt hat, wird als Argument fortan aber nicht mehr genügen“, so Arbeitsrechtsanwalt Fuhlrott.
Auch sei nach der Entscheidung davon auszugehen, dass Auskunftsansprüche nach dem Entgelttransparenzgesetz künftig verstärkt geltend gemacht werden. Kommt hierbei eine geschlechterbezogene Lohnungleichbehandlung heraus, kann die geringer vergütete Arbeitnehmerin nicht nur die Gehaltsdifferenz, sondern aufgrund der erlittenen Diskriminierung auch einen immateriellen Schadensersatz einklagen. Der Arbeitgeber muss dann darlegen, welche objektiven Gründe eine andere Bezahlung rechtfertigen.
Allerdings müsse die Begründung der Entscheidung für letzte Klarheit zunächst noch abgewartet werden:
„Maßgeblich wird sein, wie das Gericht die Stellschrauben an die prozessuale Darlegungs- und Beweislast in seinen Urteilsgründen justieren wird,“ so der Hamburger Anwalt weiter.
Bild: cottonbro studio (Pexels, Pexels Lizenz)
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?