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Bluttests bei Einstellungsuntersuchungen

23.07.2010  — none .  Quelle: none.

Bußgeldverfahren gegen Beiersdorf AG eingestellt – Zweifel bleiben

(hmbbfdi, 2.7.2010) Ende des letzten Jahres wurde bekannt, dass die Beiersdorf AG bei Stellenbewerbern medizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Nachfragen der Aufsichtsbehörde ergaben, dass im Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2009 in ca. 400 Fällen medizinische Untersuchungen von Bewerbern für Verwaltungs- und Bürotätigkeiten durchgeführt wurden. Die Untersuchungen bestanden aus einem ärztlichen Gespräch, einer ärztlichen Standard-Untersuchung mit Blutentnahme und einer Urinprobe. Eine Testung auf HIV, Drogenmissbrauch oder Schwangerschaft wurde nicht durchgeführt.

Für die Untersuchungen hatte die Beiersdorf AG eine schriftliche Einwilligung der Bewerber eingeholt. Laut Aussagen der Firmenleitung seien die Bewerber vor der Untersuchung stets mündlich darauf hingewiesen worden, dass die Teilnahme freiwillig erfolge und auch das Untersuchungsergebnis für die Einstellungsentscheidung keine Rolle spiele. Es habe sich lediglich um einen Gesundheitscheck der Bewerber nach Abschluss des Auswahlverfahrens gehandelt, der einem präventiv-medizinischen Zweck diente.

Seitens der Aufsichtsbehörde bestehen erhebliche Zweifel, ob die von der Beiersdorf AG eingeholten Einwilligungen der Bewerber tatsächlich rechtswirksam erteilt wurden. Nach Auffassung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hätten die Bewerber hierzu auch schriftlich über die Folgenlosigkeit der Nichtteilnahme an der Untersuchung unterrichtet werden müssen. Nur ein schriftlicher Hinweis hätte ihnen die Möglichkeit gegeben, sich rechtswirksam auf diese Zusage zu berufen und es ihnen ermöglicht, sich aus freien Stücken gegen eine Untersuchung zu entscheiden. Allerdings fehlt im Bundesdatenschutzgesetz eine eindeutige Regelung, dass auch Hinweise über die Folgen einer Einwilligung der Schriftform bedürfen.

Unklar bleibt darüber hinaus, ob tatsächlich alle Bewerber über die Freiwilligkeit der Untersuchung informiert wurden. Dies lässt sich nachträglich nicht mehr rekonstruieren, da sich die Beiersdorf AG auf das ihr im Verfahren zustehende Auskunftsverweigerungsrecht beruft und eine weitere Aufklärung wenig Erfolg verspricht.

„Aufgrund des nicht mehr aufzuklärenden Sachverhalts sowie der unklaren Rechtslage, aber auch aufgrund der Tatsache, dass die Beiersdorf AG die Untersuchungspraxis sofort nach unserem Intervenieren gestoppt hat, haben wir das Bußgeldverfahren eingestellt. Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass wir ein wirksames Arbeitnehmerdatenschutzgesetz benötigen. Der Blick muss insoweit nach vorn gehen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Aktivitäten auf Bundesebene zur Schaffung eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes muss sicher gestellt werden, dass ärztliche Untersuchungen im Zuge der Aufnahme von Beschäftigungsverhältnissen künftig nur noch unter sehr engen Voraussetzungen erfolgen dürfen. Die Art der auszuübenden Tätigkeit muss dabei eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Untersuchung darstellen. Dies ist bei Büro- und Verwaltungstätigkeiten regelmäßig nicht der Fall. Aufgrund des strukturellen Ungleichgewichts zwischen Arbeitgeber und Bewerber müssen scheinbar auf Freiwilligkeit beruhende Untersuchungen zur individuellen Gesundheitsvorsorge im Einstellungsverfahren in Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden“, so Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Quelle: Prof. Dr. Johannes Caspar, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI)
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