17.07.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Eine materiell oder formell fehlerhafte Buchführung kann bei Betriebsprüfungen zu Hinzuschätzungen bei den Besteuerungsgrundlagen führen. Diese Schätzung muss aber einerseits tatsächliche Anhaltspunkte für die zutreffende Höhe der Besteuerungsgrundlagen liefern und andererseits das Maß der Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof mit aktuellem Beschluss deutlich herausgestellt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Im zu Grunde liegenden Fall betrieb der Kläger einen Weinbaubetrieb und eine Weinschenke mit mehreren Räumen und Verkaufsstellen. Die Einnahmen aus der Schenke wurden über eine Registrierkasse und ein handschriftlich geführtes Kassenbuch erfasst. Bei einer Betriebsprüfung bemängelte das Finanzamt, dass die Programmierprotokolle der Registrierkasse fehlten und zu dem handschriftlichen Kassenbuch keine Kassenberichte vorhanden waren. Deshalb nahm es eine Hinzuschätzung vor, die das Finanzgericht später nach unten korrigierte.
Die Beschwerde des Weinbauern hatte vor dem Bundesfinanzhof in weiten Teilen Erfolg. Der BFH betonte, dass die im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gewonnenen Schätzergebnisse schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein müssen. Daher müssten alle möglichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen, berücksichtigt werden, um im Rahmen des Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln. Ebenso müsse das Maß der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Dann seien die Finanzbehörden bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung berechtigt, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen. Dieser müsse aber in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten bzw. nicht erklärten Einnahmen stehen, so der BFH.
Im Streitfall habe der Kläger eingehend vorgetragen, dass deutlich höhere Umsätze und Gewinne als er erklärt hatte, gar nicht erwirtschaftet werden können. Das Finanzgericht habe dazu jedoch keine entsprechende Aufklärung betrieben und sich nicht dazu geäußert, ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich Gewinne erzielt haben könnte, die über die erklärten Beträge hinausgehen. Dies sei für die Entscheidung über die Hinzuschätzung aber erheblich, so der BFH.
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