29.05.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Städte und Gemeinden stehen mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) häufig im Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen. Daher ist das Urteil des BFH vom 30. Januar 2018 (Az.: VIII R 42/15) für sie von weitreichender Bedeutung, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Das höchste Finanzgericht hat entschieden, dass die Bildung einer Rücklage i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG auch im Fall des Regiebetriebs einer kommunalen Gebietskörperschaft zulässig ist. Für die steuerliche Anerkennung reiche bereits jedes „Stehenlassen" der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen sollen. Damit hat sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, die dies von weiteren Voraussetzungen abhängig macht.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Gemeinde einen BgA als Regiebetrieb geführt. Der BgA erzielte in den Streitjahren 2005 und 2006 handelsrechtliche Jahresüberschüsse. Die Gewinne stammten zum großen Teil aus Dividendeneinnahmen, die zwar auf das Bankkonto der Gemeinde flossen, aber vom BgA in einem verzinsten Verrechnungskonto erfasst waren. Die Gemeinde ging davon aus, dass keine der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte vorlagen, da die Gewinne den Rücklagen zugeführt wurden. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das zuständige Finanzamt die Auffassung, dass die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse als Ausschüttungen an die Gemeinde zu sehen seien und der Kapitalertragsteuer unterlägen.
Die Gemeinde klagte gegen den Nachforderungsbescheid und hatte vor dem Bundesfinanzhof Erfolg. Der BFH entschied, dass Regiebetriebe eine Rücklage auch dann bilden dürfen, wenn ihre Gewinne – anders als bei Eigenbetrieben - unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen. Das Gesetz sehe keine Differenzierung zwischen Eigen- und Regiebetrieben vor. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Bildung von Rücklagen bei Regiebetrieben nur zulässig sein soll, wenn die Zwecke des BgA ohne diese Rücklagen nicht erfüllt werden können.
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