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Bewirtung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit

09.08.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Bewirtung von Arbeitnehmern ist ein sehr komplexes und vielseitiges Thema. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Es gibt aber auch Arbeitgeberbewirtungen, die nicht als Arbeitslohn, sondern als Zuwendungen im Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anzusehen sind. Das ist z.B. bei Geschäftsfreundebewirtungen der Fall.

Geschäftsfreundebewirtung

Wenn ein Arbeitgeber einen oder mehrere Geschäftsfreunde bewirtet, liegt grundsätzlich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt auch dann, wenn ein oder mehrere Arbeitnehmer an der Bewirtung teilnehmen. Daher kommt in diesen Fällen weder eine Lohnversteuerung noch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung in Betracht.

Arbeitsessen

Wenn an der Arbeitgeberbewirtung ausschließlich eigene Arbeitnehmer und keine betriebsfremden Personen teilnehmen, liegt ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers dagegen nicht vor. Daher handelt es sich dem Grunde nach um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Höhe nach kann eine Steuerbefreiung gemäß § 8 Abs 2 Satz 9 EStG in Be-tracht kommen, wenn die Bewertung der Mahlzeiten mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erfolgt und der Wert der Sachzuwendungen insgesamt die monatliche Sachbezugs-freigrenze in Höhe von 44 Euro nicht übersteigt.

Nach höchstrichterlicher BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsessen nicht um Arbeitslohn, sondern um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Inter-esse des Arbeitgebers, wenn ein Arbeitsessen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes erfolgt. Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz liegt immer dann vor, wenn ein besonderes Ereignis eintritt, das nicht der betrieblichen Routine zuzuordnen ist (z.B. EDV-Umstellung, Schadensereignisse durch Feuer oder andere Naturereignisse, nicht jedoch Überstunden aufgrund zusätzlichen Arbeitsanfalls). Auch regelmäßig stattfindende Zusammenkünfte von leitenden Angestellten rechtfertigen keinen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz. Es handelt sich in derartigen Fällen dem Grunde nach stets um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit die dem einzelnen Arbeitnehmer zuzurechnenden geldwerten Vorteile aus Sachzuwendungen die monatliche Sachbezugsfreigrenze nicht übersteigen, können sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben.

Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers

In Zusammenhang mit den umsatzsteuerlichen Neuregelungen bei Beherbergungsleistungen hat das BMF-Schreiben vom die Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers neu geregelt.

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Während Bewirtungen auf Veranlassung des Arbeitgebers bislang aufwändig nachgewiesen werden mussten, kann nach der Neuregelung in den Lohnsteuerrichtlinien immer dann von einer Arbeitgeberveranlassung aufgegeben werden, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Der bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers entstehende geldwerte Vorteil ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Nach Maßgabe der Lohnsteuerrichtlinien ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung nicht mit den tatsächlichen Kosten, sondern mit den amtlichen Sachbezugswerten erfolgt. Diese belaufen sich im aktuellen Kalenderjahr 2011 auf 1,57 Euro für ein Frühstück und auf 2,83 Euro für ein Mittag- oder Abendessen.

Aufgrund dieser Neuregelung sind Arbeitgeber teilweise dazu übergegangen, sog. Arbeitsessen nicht mehr mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort, also den tatsächlichen Kosten zu bewerten, sondern mit den amtlichen Sachbezugswerten.

Diese Betrachtungsweise ist jedoch nicht zutreffend, weil die Abgabe der Mahlzeiten durch den Arbeitgeber nicht zur üblichen Beköstigung im Rahmen eine Auswärtstätigkeit erfolgt. Das alleinige Aufsuchen eines Restaurants im Rahmen eines Arbeitsessens ist nicht als Aus-wärtstätigkeit anzusehen. Daher ist bei derartigen Sachverhalten stets der ortsüblichen Endpreis am Abgabeort als Bewertungsmaßstab anzusetzen. Soweit die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht überschritten ist, können sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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