10.04.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Am 09.06.2014 kam es u.a. im Bereich Düsseldorf zu einem Unwetter mit orkanartigen Böen, welches im Stadtgebiet dazu führte, dass zahlreiche Bäume auf die Straßen stürzten. Einige Mitarbeiter der beteiligten Arbeitgeberin, ein Versicherungsunternehmen, trafen an diesem Tag zum Teil gar nicht, zum Teil mit erheblichen Verspätungen an ihrem Arbeitsplatz ein. Es war ihnen auf Grund von umgestürzten Bäumen nicht oder nicht rechtzeitig möglich, ihre Arbeitsplätze zu erreichen. Bei der Arbeitgeberin existiert eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit (BV). In § 13 der BV hieß es u.a.
„Unberührt der Regelung des § 616 BGB, des MTV für das private Versicherungsgewerbe und der BV „Arbeitsordnung und Sozialleistungen“ werden die Zeiten folgender Arbeitsausfälle dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben:
…
g) Naturkatastrophen (Nachweis nur bei lokalem Auftreten erforderlich).“
Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Mitarbeitern die Arbeitsausfälle in Folge des Sturms vom 09.06.2014 im Gleitzeitkonto gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin meint, dass eine Zeitgutschrift gemäß § 13 g) BV nur zu erteilen sei, wenn wegen einer Naturkatastrophe in ihrem Betrieb nicht gearbeitet werden könne.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Er kann von der Arbeitgeberin die Durchführung der BV aus eigenem Recht verlangen. Diese begründet abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen eines Arbeitsausfalls bei Naturkatastrophen, der das Wegerisiko mit einschließt. Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko auch bei Naturkatastrophen. Gelangt er deshalb nicht zur Arbeit, hat er keinen Vergütungsanspruch.
§ 13 g) BV enthielt indes eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung. Der verwandte Begriff des Arbeitsausfalls ist weit zu verstehen und umfasst das Wegerisiko, zumal dieses auch in anderen Buchstaben von § 13 BV angesprochen ist. Mit dem Zuspruch des Durchführungsanspruchs hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Arbeitnehmer der Versicherung gemäß der BV einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen des Sturms Ela haben können. Ob und inwieweit dies bei dem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich der Fall war, müssen diese jetzt individuell klären.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2015 9 TaBV 86/14
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 8 BV 167/14
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