14.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Geneva Group International.
„Aus dieser Lockerung zu folgern, dass die Finanzämter über eine Missachtung der Meldepflichten nach § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung hinwegsehen würden, ist in der Praxis ein weit verbreiteter Irrtum“, warnt Brigitte Jakoby, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. „Ganz im Gegenteil. Die Finanzämter sind angewiesen, auf Verstöße zu achten und sie der Bußgeld- und Strafsachenstelle mitzuteilen.“
Bis 5.000 Euro Buße kann diese Steuerordnungswidrigkeit kosten. „Dabei reicht ein leichtfertiger Verstoß wie die Abgabe einer unvollständigen Mitteilung“, erläutert Jakoby, deren Kanzlei Mitglied in der internationalen Beratungsallianz Geneva Group International (GGI) ist. Ist das Ganze gar mit einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 Abgabenordnung verbunden, können bis zu 50.000 Euro fällig werden. Dabei ist die Meldepflicht relativ leicht mit dem entsprechenden Formular (BZSt 2) der Finanzbehörden zu erfüllen.
Meldepflichtig ist jede Gründung oder der Erwerb einer Betriebsstätte im Ausland. Gleiches gilt für eine Beteiligung oder die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft. Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, einer Personenvereinigung oder an einer Vermögensmasse muss ab einer Grenze von zehn Prozent angezeigt werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung erhöht sich die Grenze auf 25 Prozent. Zusätzlich gibt es noch die Anzeigepflicht bei einem Beteiligungsvolumen von mehr als 150.000 Euro. Jakoby ergänzt: „Zu beachten ist auch, dass mittelbare Beteiligungen nur zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung über eine ausländische Gesellschaft besteht. Läuft die mittelbare Beteiligung dagegen über eine inländische Gesellschaft, sind andere Meldepflichten zu berücksichtigen.“ Und wenn für sich gerechnet eine mittelbare und eine unmittelbare Beteiligung keine Anzeigepflicht auslösen, tun sie das auch zusammen nicht, da sie nicht addiert werden dürfen.
Erfreulich ist, dass die Anzeigepflicht nur einmal pro Beteiligung zu erfüllen ist. Würden also durch Aufstockung bei einer Beteiligung andere Schwellenwerte berührt, löst dies keine neue Anzeigepflicht und damit auch kein neues Bußgeldrisiko aus. Wurde die Anzeigefrist hingegen überschritten, rät GGI-Expertin Jakoby: „Ist die Ordnungswidrigkeit noch nicht durch Ablauf von fünf Jahren verjährt, muss die Anzeige trotz versäumter Frist unbedingt nachgeholt werden, soll nicht bei einer möglichen Betriebsprüfung ein volles Bußgeld ausgelöst werden. Und gegebenenfalls darf, wer den ordnungsgemäßen Zustand aus eigenem Antrieb herstellt, darauf hoffen, dass auf ein Bußgeld ganz verzichtet wird.“
Quelle: Geneva Group International
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